... Gesundheitswesen

Kurzurteile zum ...

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Hat es die Mutter eines Kindes, der im Prinzip Arbeitslosengeld II zusteht, versäumt, diese Leistungen zu beantragen, ist das Kind auch nicht krankenversichert; muss das Kind in einer Klinik behandelt werden, haben Mutter und Kind dann Anspruch auf die Übernahme von Behandlungskosten im Notfall (§ 25 des Sozialgesetzbuchs XII); der Träger des Krankenhauses kann vom Sozialhilfeträger verlangen, die Kosten der Notfallbehandlung zu erstatten. (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 4/08 R)

Im Falle der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines freiberuflich tätigen Mediziners ersetzt – falls vorhanden – eine Praxisausfallversicherung die fortlaufenden Praxiskosten; die Versicherung deckt ein privates Risiko ab; ihre Leistungen nach einem Unfall sind deshalb keine Betriebseinnahmen und vom Arzt nicht zu versteuern; umgekehrt sind auch die Versicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai .2009 - VIII R 6/07)

Wird ein Patient von der psychiatrischen Klinik in einen anderen Klinikteil verlegt, kann das Krankenhaus von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten keine Vergütung für einen Krankentransport verlangen; der Patient wurde nicht »in ein anderes Krankenhaus aufgenommen«, wenn es sich letztlich nur um unterschiedliche Kliniken = Betriebsstellen eines Krankenhausträgers handelt. (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Juli 2009 - S 8 KR 89/08)

Ärztlich verordnetes Funktionstraining kann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn die gesetzliche Krankenkasse das Training als »medizinisch notwendig« anerkennt und die Kosten übernimmt. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - V R 6/07)

u Bei der Entgelt-Einstufung von Ärzten an Universitätskliniken sind die Gerichte an die Festlegung der Tarifvertragsparteien gebunden; da laut Tarifvertrag zwischen den Bundesländern und dem Marburger Bund der Stufenaufstieg in einer Entgeltgruppe nach den »Zeiten ärztlicher Tätigkeit« erfolgt und die Tätigkeit als »Arzt im Praktikum« nicht dazu gehört, kann diese Zeit beim Entgelt nicht berücksichtigt werden (zwischen 1985 und 2004 musste dieser Ausbildungsabschnitt absolviert werden, um die Approbation zu erlangen). (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08)

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