Bundesgerichtshof: Eigentümer darf Wohnungen an Feriengäste vermieten

Immobilien

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Ein Eigentümer darf seine Wohnung an Feriengäste vermieten. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit einer Berliner Eigentümergemeinschaft das Recht abgesprochen, eine derartige Nutzung zu untersagen. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter muss die Gemeinschaft die Vermietung hinnehmen, sofern diese nicht zuvor durch eine Erklärung des Grundstückseigentümers oder eine Vereinbarung aller Eigentümer untersagt wurde. Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer seine beiden Wohnungen in einer Anlage tage- oder wochenweise an Berlin-Touristen vermietet. Die anderen Eigentümer monierten, dadurch steige die Anonymität im Gebäude und das Sicherheitsgefühl nehme ab. (Az.: V ZR 712/09)

Nach Ansicht der BGH-Richter widerspricht die Vermietung der Wohnung an Feriengäste nicht den Wohnzwecken. Sie räumten aber ein, dass es dazu durchaus unterschiedliche Meinungen in der Rechtsprechung gibt. Ihrer Meinung nach handelt es sich jedoch nicht um eine unzulässige gewerbliche Nutzung. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass eine Wohnung ausschließlich zum Wohnen benutzt werden dürfe. Erlaubt sei etwa auch die Nutzung als Ingenieur-Planungsbüro.

Die Richter bestritten nicht, das bei häufig wechselnden Bewohnern Schäden und Beeinträchtigungen möglich sind. Richtig sei auch, dass die nachbarschaftlichen Beziehungen weniger eng sein könnten als im Fall von Dauerbewohnern. Diese Auswirkungen mochten sie aber nicht nur Feriengästen zuschreiben: Auch dauerhafte Mieter könnten Schäden anrichten, hieß es. Das Sicherheitsgefühl könne auch schon dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Nachbar viel Besuch empfange. Und ein gutes Verhältnis könne hinüber sein, wenn nur einer wegzieht.

Nicht wenige Wohnungsunternehmen, die häufig mit Leerständen zu kämpfen haben, bieten seit einigen Jahren einige ihrer Wohnungen Feriengästen an. Vor allem in Mecklenburg-Vorpommern setzt man darauf, die Einnahmen durch die Vermietung an Touristen etwas zu erhöhen. Auf der Website www.urlaubswohnen-in-mv.de werden Ferienwohnungen für alle Interessenten angeboten – etwa in Bergen auf Rügen eine 3-Zimmer-Wohnung für bis zu fünf Personen ab 37 Euro plus Endreinigungspauschale.

Wenn man selber Anteile an einer Wohnungsgenossenschaft erworben hat, gibt es häufig Rabatte – so vermietet die Allgemeine Wohnungsgenossenschaft Güstrow in der Rostocker Innenstadt eine Zwei-Zimmer-Wohnung je nach Saison für 35 bis 40 Euro pro Nacht, Mitglieder zahlen fünf Euro weniger.

Auch bei den öffentlichen Wohnungsunternehmen spielt die Lage eine wichtige Rolle bei der Preisgestaltung. So vermietet die Torgelower Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft ihre Ferienwohnung in Marlow im Küstenhinterland pro Person während der Woche für acht Euro die Nacht.

In Berlin zahlt eine Person dagegen bei dem größten kommunalen Wohnungsunternehmen Degewo für eine komplett eingerichtete 42 Quadratmeter große Wohnung im Stadtteil Wilmersdorf 55 Euro, für vier Personen kostet der Aufenthalt 70 Euro die Nacht. »Unseren Mietern bieten wir Gästewohnungen, in denen sie ihren Besuch günstig unterbringen können, in Wilmersdorf zum Beispiel eine 2-Zimmer-Wohnung für vier Personen für insgesamt 31 Euro die Nacht. Das sei ein ein Service für Kunden, der zum guten Ruf als Vermieter beitragen soll.

Während Wohnungsgenossenschaften ihre Mitglieder über ihre Zeitschriften informieren, scheitert der Nicht-Genosse wegen mangelnder Informationen meist schon bei der Kontaktaufnahme. Ein komplettes Verzeichnis der Gästewohnungen gibt es nicht, wohl aber verschiedenen Listen mit ausgewählten Genossenschaften. Gästewohnungen in 32 Städten finden sich auf der Seite der Braunschweiger Genossenschaft unter www.bauwo-bs.de/gaestewohnungen.

Unter www.gaestewohnen.de präsentieren Genossenschaften aus 18 Städten von Flensburg bis Weimar ihre Angebote für Touristen. Ansonsten gilt: Einfach bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften nachfragen, ob sie Gästewohnungen vermieten.

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