Bundesverfassungsgericht: Kein Herauspicken einzelner Mieter

Rechtsprechung

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Haben sechs Mietparteien jeweils eine Parabolantenne am Haus montiert, darf der Vermieter nicht nur gegen einen Mieter vorgehen und nur von ihm die Beseitigung der Antenne verlangen, hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1320/04) entschieden.

Nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. bestätigten die Verfassungsrichter, dass Vermieter nicht eine Mietpartei herauspicken und dann nur ihr gegenüber vermeintliche Rechtsansprüche durchsetzen dürfen. Will der Vermieter die Beseitigung der Parabolantenne einfordern, muss er gleichzeitig erklären, dass er auch gegen die Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung der Antenne hat und durchsetzen wird.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, noch einmal, dass eine Pflicht des Vermieters zur Duldung einer Parabolantenne bestehen kann, wenn trotz eines eventuell. bestehenden Kabelanschlusses die Empfangsmöglichkeiten von Sendern in der Heimatsprache des Mieters nicht möglich sind.

Können Sender in der Heimatsprache über Kabel empfangen werden und will der Mieter zusätzliche Programme in seiner Heimatsprache mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen, muss geprüft werden, ob das Informationsinteresse des Mieters gegenüber dem Interesse des Vermieters an einer »optisch angemessenen Gestaltung seines Eigentums« Vorrang hat oder nicht, so die aktuelle Rechtsprechung.

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