Differenzen zwischen Hauptzähler und den Wohnungszählern

Wasserkosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Als es um die Nachzahlung von Betriebskosten in der Position Be- und Entwässerung ging, widersprach ein Mieter, weil der von ihm zu zahlende Betrag (pro Kubikmeter) um 40 Prozent über dem Preis lag, den die Berliner Wasserwerke berechnen.

Der Mieter zahlte deshalb nur den auf den gemessenen Verbrauch entfallenden lokalen Wasserpreis je Kubikmeter zuzüglich eines Toleranzzuschlags in Höhe von zehn Prozent. Daraufhin klagte der Vermieter auf Zahlung des verbleibenden Betrags.

Das Amtsgericht wies jedoch die Klage ab, weil der Vermieter seine Klage nur damit begründete, dass er den vom Hauptzähler ermittelten Verbrauch plus anteiliger Kosten des Mieters berechnet hatte. Zu der großen Abweichung der Kubikmeterkosten um mehr als 40 Prozent gegenüber dem Preis der Wasserwerke je Kubikmeter äußerte er sich nicht.

Die Differenz zwischen den Ableseergebnissen der Wohnungswasseruhren gegenüber der Hauswasseruhr sei unstreitig, stellte das Gericht fest. Eine Messdifferenz sei auch durchaus möglich und könne mehrere Ursachen haben, z.B. kleinere nicht erfasste Wasserverluste, Ungenauigkeiten der in den Wohnungen angebrachten Wasseruhren, Undichtigkeiten im Rohrleitungssystem oder auch eine Fehlfunktion einzelner Zwischenzähler.

Aus diesem Grund sei ein Vermieter grundsätzlich auch berechtigt, Abweichungen von bis zu 20 Prozent auf die Mieter umzulegen. Aber bei darüber hinausgehenden Messdifferenzen spreche jedoch eine erhebliche Vermutung dafür, dass die Mehrkosten nicht mehr umlagefähig seien. In solchen Fällen könne durchaus von Undichtigkeiten im Leitungssystem ausgegangen werden. Die entsprechende Beseitigung der Ursachen habe der Vermieter als Instandsetzung zu vertreten. Er könne in solchen Fällen nur diejenigen Wasserkosten verlangen, (Plus 20 Prozent) die dem Ableseergebnis der einzelnen Wohnungswasserzähler unter Berücksichtigung der Wasserpreise der Wasserwerke entsprechen.

Das Amtsgericht wies auch die Auffassung des Vermieters zurück, dass der Mieter nachweisen müsse, dass Leitungen schadhaft seien oder sich der Vermieter sich in sonstiger Weise unwirtschaftlich verhalten habe. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter keine nachvollziehbaren Ursachen für die erheblichen, von den Wohnungswasserzählern nicht erfassten Abweichungen nennen können. Das Amtsgericht hat gegen das Urteil keine Berufung zugelassen.

Das Urteil lautet: Weichen die Gesamtkosten des Wasserverbrauchs für den Mieter um mehr als 20 Prozent von den Kosten der lokalen Wasserversorger (bezogen auf den Kubikmeter) ab, ist der Mieter nicht ohne Weiteres zum Ausgleich des Mehrbetrags verpflichtet. Der Vermieter muss in solchen Fällen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus welchem Grund es zu einer derartig hohen Abweichung gekommen ist und warum diese Abweichung nicht die Folge von Leitungsschäden oder unwirtschaftlichem Verhalten sein kann.

Urteil AG Berlin-Mitte vom 5. März 2007, Az.. 20 C 394/06. Veröffentlicht in »MieterEcho«, der Berliner MieterGemeinschaft Nr. 324

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