Steuervorteile für Homo-Ehepaare

Bundesverfassungsgerichtsurteil

  • Lesedauer: 4 Min.

Gleichgeschlechtliche Paare sind Ehegatten nach dem BGB nahezu gleichgestellt. Sie erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte.

Doch wenn es um die Steuern geht, trennten sich bislang die Welten. Durch einige aktuelle Gesetzesänderungen verbessert sich die Lage deutlich. Das Bundesverfassungsgericht hält steuerliche Nachteile im Vergleich zu Eheleuten für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hin.

Keine Nachteile mehr bei Erbschaft und Schenkung

Bei Erbschaft oder Schenkung gibt es künftig keine Nachteile mehr beim Finanzamt. In der Vergangenheit machten die sich besonders negativ bemerkbar, weil eingetragene Lebenspartner nach dem BGB wie Ehegatten erbten, steuerlich jedoch als nicht verwandt galten. Folglich kamen die ungünstigste Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt zum Zuge. Diese bisherige steuerliche Benachteiligung gegenüber Eheleuten lässt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen (Az. 1 BvR 611/07; 1 BvR 2464/07).

»Es muss eine gesetzliche Neuregelung für Erbschaften oder Schenkungen geben, die vor in Kraft treten der Erbschaftsteuerreform 2009 vom Fiskus mit Abgaben belastet worden sind«, betont Steuerberater Christian Fröhlich. »Sofern Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide für verwirklichte Sachverhalte vor 2009 noch änderbar sind, sollten sich Betroffene diese Option bis zur anstehenden Gesetzesänderung offen halten.«

Die beanstandeten Vorschriften wurden durch die Erbschaftsteuerreform 2009 bereits verbessert, und durch das Jahressteuergesetz 2010 kommt es zu einer völligen Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten.

2009 wurde der Freibetrag auf 500 000 Euro und somit auf das Niveau von Ehegatten angehoben, der Zugewinnausgleich bleibt sowohl im Fall einer Trennung als auch im Erbfall für den überlebenden gleichgeschlechtlichen Partner steuerfrei. Dieser kann das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der Überlebende das Familienheim auch selbst zum Wohnen nutzt.

Diese neue Vergünstigung gilt auch bei Schenkungen zu Lebzeiten und für Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus im EU-Ausland. Auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand fällt unter die Freistellung.

Über das Jahressteuergesetz 2010 werden die Lebenspartner zudem der Steuerklasse I und damit wie bisher Ehegatten und Kinder zugeordnet. Damit startet der Tarif bei Vermögen oberhalb von 500 000 Euro nur mit sieben statt bislang 30 Prozent.

Eine Gleichstellung gibt es darüber hinaus bei der Grunderwerbsteuer. Erhält der Lebenspartner eine Immobilie im Rahmen von Erbschaft oder Trennung anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung, bleibt dies wie bei Eheleuten steuerfrei.

Gute Aussicht bei Einkommensteuer

Auch bei der Einkommensteuer hellt sich die Lage auf. So sind z. B. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gelingt Ehepaaren nicht.

Sofern eine Person eine Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern. Die für den Partner bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich zudem durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 als Sonderausgaben absetzen. Die Teilung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich löst keine Steuern aus. »Doch negative steuerliche Auswirkungen bleiben noch«, meint der Steuerberater, »denn der Splittingtarif ist für die Lebenspartnerschaft weiterhin tabu. Damit müssen eingetragene Lebenspartner auch weiterhin einzelne Steuererklärungen einreichen – mit dem ungünstigen Grundtarif.«

Kein gemeinsamer Freistellungsauftrag

Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots lässt sich die Abgeltungsteuer nicht vermeiden, da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lediglich bei Ehepaaren erlaubt ist. Auch für die Eltern kann es Folgen haben, wenn ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet. Denn grundsätzlich erhalten Eltern kein Kindergeld mehr, sofern der Nachwuchs heiratet.

»Da die Verfassungsrichter für Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bei Erbschaften keine Rechtfertigung erkennen, könnte dies auch bei anderen Steuerarten, wie der Einkommensteuer, gelten«, meint Fröhlich. Die eingetragenen Lebenspartnerschaften sind mit den Zielen der Ehe und Familie vergleichbar.

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