Medikamentenabgabe gehört zur häuslichen Pflege

Krankenpflegeleistung

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Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege kann auch die Medikamentengabe und die Kontrolle, wie die Arzneien wirken, umfassen. Entscheidend ist, dass die verordneten Medikamente täglich oder mehrmals wöchentlich eingenommen werden müssen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem am 17. September veröffentlichten Urteil.

Nach den gesetzlichen Regelungen müsse zudem die Medikamentengabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege der »Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung« dienen, stellte das Gericht fest.

Im verhandelten Fall hatte eine Psychiatrische Institutsambulanz über ihren eigenen ambulanten psychiatrischen Pflegedienst eine häusliche Krankenpflege angeboten. Psychisch kranke Patienten erhielten zu Hause ihre vom Arzt zuvor verordneten Medikamente. Die Krankenkasse wollte jedoch für die in den Jahren 2005 und 2006 erbrachte häusliche Krankenpflegeleistung in Höhe von über 90 000 Euro nicht aufkommen. Sie meinte, dass die Medikamenteneinnahme über ärztliche Hausbesuche überwacht werden könne.

Das Landessozialgericht gab dem Krankenhausträger Recht. Bei einer wöchentlichen Arzneimittelgabe könne diese über Hausbesuche erfolgen, nicht aber bei einer häufigeren Einnahme. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Az. L 11 KR 1960/09

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