Stornogebühr und Kreditkarte

Reiserecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Eine Frau hatte im Internet eine rund 280 Euro teure Flugreise gebucht, aber schon zehn Minuten später wieder storniert. Das Reiseunternehmen teilte ihr daraufhin mit, sie müsse fast 257 Euro Stornogebühr bezahlen.

In den Geschäftsbedingungen wurde auf eine Gebühr von 100 Euro »für den uns entstehenden Aufwand« verwiesen. Außerdem wollte der Anbieter nur jenen Teil der Kosten ersetzen, den er selbst von seinen Partnern (Fluggesellschaft, Hotel) erstattet bekam.

Das Amtsgericht Bonn (Az. 1001 C 3385/09) entschied: Das Unternehmen hätte bei der Berechnung der Stornokosten nicht pauschal 100 Euro als Aufwandsentschädigung ansetzen dürfen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibe vor, dass solche Entschädigungen immer prozentual erreicht werden müssen. Nur so könne eine Stornogebühr »in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen«. Eine Gebühr – wie in diesem Fall – von 91 Prozent widerspreche den »Geboten von Treu und Glauben«.

u Reisende dürfen einen gebuchten Flug auch dann antreten, wenn sie beim Check-In ihre zum Ticketkauf genutzte Kreditkarte nicht vorzeigen können, so ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 142/10). Die Fluggesellschaft darf diesen Passagier deshalb nicht am Flughafen stehen lassen. Die Airline akzeptierte in diesem Fall nicht einmal die Kreditkartenabrechnung, die ihnen die Kundin zeigte. Ihre für den Ticketkauf genutzte Kreditkarte war von der Bank aus Sicherheitsgründen gegen eine neue ausgetauscht worden.

Die Richter hielten das Vorgehen der Fluggesellschaft für rechtswidrig und sprachen der Kundin Schadenersatz zu. Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage, so die Richter. Die Frau musste gegen Gebühr auf einen zwei Tage späteren Flug umbuchen.

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