Nicht für Anwaltskosten
Kaution
In einer Mietwohnung kam es zum Wasserschaden. Der Mieter kündigte und klagte auf Schadenersatz. Zugleich forderte er die Rückgabe des zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuchs, dass er beim Abschluss des Mietvertrages als Mietsicherheit (Kaution) zur Verfügung gestellt hatte. Der Vermieter behielt jedoch das Sparbuch ein. Er ging davon aus, dass er nach dem Gerichtsverfahren Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung habe, die er mit der Kaution bezahlen wollte.
Das Gericht lehnte ein Zurückhaltungsrecht des Vermieters ab. Die Kaution diene nur der Absicherung von Mietausfällen, der Sicherung von Ansprüchen auf Durchführung von rechtlich zulässig vereinbarten Schönheitsreparaturen, falls sie unterlassen wurden, und für Schadenersatz, wenn der Mieter die Wohnung mit erheblichen Mängeln zurückgelassen hat. Sinn der Kaution sei es nicht, Kosten einer Rechtsverteidigung des Vermieters zu finanzieren, sollte dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich belangt werden.
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010, Az. 13 S 58/10
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