Kollegengewalt und Trauma nach Loveparade-Unglück

Kündigungen

  • Lesedauer: 2 Min.
Sind psychisch kranke Arbeitnehmer gegen Kollegen gewalttätig, kann dies ihre fristlose Entlassung begründen. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, die anderen Beschäftigten vor Übergriffen zu schützen. In diesem Sinne urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 5. April 2011 veröffentlichten Urteil (Az. 10 Sa 296/10). Die krankheitsbedingten Ursachen für die Aggression spielten bei der Kündigung keine Rolle.

Damit scheiterte der Kläger, ein angestellter Monteur, mit seiner Kündigungsschutzklage. Hintergrund des Streits war ein Vorfall während einer Nachtschicht. Bei einer lapidaren Frotzelei hatte der Kläger seinem Kollegen völlig unerwartet ins Gesicht geschlagen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Kläger bat jedoch um Nachsicht. Sein aggressives Verhalten sei in seiner krankhaften Persönlichkeitsstörung begründet. Auch seine Frau habe er deswegen schon mehrfach geschlagen. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, um künftige Vorfälle zu vermeiden.

Eine nach der Loveparade-Katastrophe in Duisburg psychisch erkrankte Frau hat wegen ihrer seither andauernden Arbeitsunfähigkeit die Kündigung erhalten. Ihre Klage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Krefeld am 5. April 2011 (Az. 1 Ca 560/11) endete mit einem Vergleich: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die Frau hatte bei der Loveparade im Juli 2010 unmittelbar neben der Rampe gestanden, an der bei einer Massenpanik 21 Menschen starben und über 500 verletzt worden waren. Durch diese Erlebnisse sei sie nach eigenen Worten schwer traumatisiert worden, habe unter Panikanfällen und Konzentrationsstörungen gelitten. Den Versuch, wieder arbeiten zu gehen, hatte sie nach einem Tag wieder abgebrochen und sich in ärztliche Behandlung begeben.

Der Arbeitgeber kündigte die Frau, die bei ihm dreieinhalb Jahre beschäftigt war, zum 31. März 2011, weil er von einer dauerhaften Erkrankung ausgehe und den Arbeitsplatz anderweitig wieder besetzen wolle, woraufhin die Frau klagte. epd

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