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Reiseveranstalter muss E-Mail-Postfach nicht durchsuchen lassen

Reiserecht

  • Lesedauer: 3 Min.
In einen Rechtsstreit verwickelte Urlauber dürfen nicht verlangen, dass das E-Mail-Postfach ihres Reiseveranstalters untersucht wird. Das gilt auch, wenn strittig ist, wann genau eine Beschwerde-E-Mail eingegangen sein soll. So entschied das Landgericht Duisburg (Az. 12 S 67/10).

Der Kläger hatte behauptet, er habe eine E-Mail an den Veranstalter geschickt und sich darin über ein schmutziges Bad im Hotel beklagt. Eine Woche darauf habe er sich an die Reiseleitung gewandt. Einen Beweis dafür konnte er aber nicht vorlegen. Den Blick ins E-Mail-Postfach lehnte das Gericht ab.

Die Frau des Klägers erklärte vor Gericht sogar, ihr Mann habe zunächst nur die Reiseleitung informiert. Weil diese daraufhin das Zimmer reinigen ließ, sei nicht zu erkennen, dass der Kunde noch Ansprüche gegen seinen Veranstalter habe. Wie schon zuvor das Amtsgericht hielt das Landgericht die Forderung des Touristen auf Rückzahlung des Reisepreises für unangemessen.

Fluggesellschaft darf frühzeitig annullieren

Eine Fluggesellschaft darf selbst entscheiden, wann sie einen Flug wegen schlechten Wetters annulliert. Sie muss dabei abwägen zwischen dem Interesse der Passagiere an der Beförderung und dem Interesse, dass eine Annullierung möglichst früh bekannt gegeben wird.

Die Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. Xa ZR 96/09). hervor, das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« veröffentlicht hat.

Der Kläger in dem Verfahren hatte einen Flug für sich und seine Ehefrau von Jerez de la Frontera nach Hahn im Hunsrück gebucht. Im Anflug auf Südspanien wurde die Maschine zunächst nach Sevilla umgeleitet, weil das Flugzeug wegen dichten Nebels in Jerez nicht landen konnte. Von Sevilla aus flog die Maschine ohne Passagiere nach Hahn zurück, der Flug von Jerez aus wurde annulliert.

Der Kläger lehnte einen Ersatzflug drei Tage später ab und buchte einen Flug nach Deutschland zu einer späteren Stunde am gebuchten Reisetag. Von der Fluggesellschaft, bei der er ursprünglich gebucht hatte, erhielt der Kläger den Flugpreis von 20 Euro zurück. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union verlangte er aber auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro für sich und seine Frau. Zudem wollte er die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 579,72 Euro sowie weitere Kosten ersetzt bekommen.

Der Bundesgerichtshof lehnte alle Forderungen ab. Die Fluggesellschaft habe den Flug wegen »außergewöhnlicher Umstände« annulliert, die sie auch »mit allen zumutbaren Maßnahmen« nicht hätte verhindern können. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, darauf zu warten, dass sich der Nebel auflöst, um die wartenden Passagiere nach einer Zwischenlandung mitzunehmen. Der Pilot konnte nach Ansicht der Richter anhand des Wetterberichts nicht abschätzen, wann sich der Nebel lichten würde. Es habe daher vernünftigem Ermessen entsprochen, die Annullierung nicht weiter aufzuschieben und die Passagiere möglichst schnell zu informieren, wie es die EU-Verordnung fordert.

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