Räumung abgewehrt
Sozialhilfeempfänger
Vor dem Amtsgericht einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich. Innerhalb von zwei Monaten sollte die Mieterin den Zahlungsrückstand ausgleichen. Wenn das nicht geschehe, sei die Wohnung während der nächsten sechs Monate zu räumen.
Erst kurz vor Ablauf der Frist sagte das Sozialamt schriftlich zu, die Rückstände zu begleichen. Die Überweisung wurde dem Konto des Vermieters jedoch erst sieben Tage nach Ablauf der Frist gutgeschrieben. Deswegen beharrte der Vermieter darauf, dass die Wohnung nun geräumt werden müsse.
Dagegen wehrte sich die Mieterin mit einer Klage, denn sie habe die Rückstände ja nicht verursacht. Das Landgericht Lübeck gab ihr Recht: Wegen behördeninterner Abwicklungsprobleme, für die die Mieterin nicht verantwortlich sei, habe es eine geringfügige Verzögerung gegeben. Die verlangte Räumung stehe in krassem Missverhältnis, zumal der Eingang der Zahlung sicher gewesen sei.
Bereits eine Woche vor dem vom Vermieter gesetzten Fristablauf habe dieser erfahren, dass das Sozialamt der Stadt die Schulden begleichen werde. Angesichts dessen wäre eine Zwangsräumung völlig unangemessen und auch rechtsmissbräuchlich.
Urteil des LG Lübeck vom 7. September 2001, Az. 1 S 22/01
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