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Wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden

Reisesicherungsschein

  • Lesedauer: 2 Min.

Urlaubszeit ist Reisezeit. Jedes Jahr starten Tausende Urlauber, um die schönsten Wochen des Jahres fernab von Alltagsstress und Hektik zu verbringen. Doch was, wenn der Traum vom erholsamen Urlaub platzt?

Insolvenzen von Reiseveranstaltern verunsichern die Reisenden und zeigen zudem, wie schnell sich der Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann – die Folge sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind, auf eine Regelung ihrer Rückreise zu warten. Was ist in all diesen Fällen den Reisenden unbedingt zu empfehlen?

Pauschalreisende profitieren vom Reisesicherungsschein

Zwar lassen sich Wartezeiten am Flughafen nie ganz ausschließen, kommt es aber zu einem kompletten Stillstand wegen Insolvenz des Veranstalters, genießen Pauschalreisende eine besondere Absicherung: Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die hundertprozentige Erstattung von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten.

»Voraussetzung dafür ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB«, so Andreas Renner von der Zurich Gruppe Deutschland und dort Experte für Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern. »Reisesicherungsscheine beziehungsweise die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter sind in Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der Reiseunterlagen ausgehändigt werden«, informiert Andreas Renner.

Vorsicht vor ungültigen Scheinen

Dennoch gibt es vereinzelt »schwarze Schafe«, die die Reisenden in die Irre führen. Das Problem: Handelt es sich bei dem ausgehändigten Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz, und die Urlauber müssen im schlimmsten Fall tief in die Tasche greifen und alle anfallenden Kosten selbst tragen.

Angaben auf dem Schein unbedingt überprüfen

»Nach Buchung der Reise und dem damit verbundenen Erhalt des Reisesicherungsschein, sollten die Verbraucher unbedingt auf die Vollständigkeit der Angaben auf dem Schein achten«, rät Renner. »Mindestangaben müssen Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der Versicherungssumme sein.«

Ob Reisende einen gültigen Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie zudem leicht über den Reiseinformationsdienst TIP (www.tip.de) überprüfen. Zusätzlich geben die Versicherer unter der auf dem Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft.

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