Beweislastumkehr schon beim einfachen Behandlungsfehler

Gesundheitswesen

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Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei einem behaupteten Behandlungsfehler scheitert oftmals daran, dass der Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen Behandlungsfehler und dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden nicht gelingt. Im Normalfall nämlich obliegt dem Patienten die Beweislast, wenngleich er sich diesbezüglich in der schwächeren Position befindet.

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 (Az. VI ZR 87/10) nunmehr klargestellt, dass bereits bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht kommt, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich seine Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.

Im entschiedenen Fall wurde eine Patientin in somnolenten Zustand (Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit als leichtere Form der Bewusstseinstrübung) in ein Klinikum eingeliefert. Monate später wurde bei der Patientin festgestellt, dass sie zum Einlieferungszeitpunkt einen embolischer Thalamusinfarkt erlitten hatte, der zu bleibenden Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen führte.

Die Klägerin führt dies auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung im Klinikum zurück: Die Einlieferungsdiagnose sei trotz dagegen sprechender Symptome nicht überprüft worden. Da die frühzeitige Behandlung des Tahlamusinfarktes unterblieben sei, habe sie irreparable Schäden erlitten.

Der BGH rügt in seiner Entscheidung, dass in Verkennung der Voraussetzungen der Beweislastumkehr bei einem einfachen Behandlungsfehler, von den Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob bei Durchführung einer MRT-Untersuchung im Zeitraum kurz nach dem Schlaganfall dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte erkannt werden müssen und sich die Verkennung eines solchen Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Die medizinischen Sachverständigen seien bislang nicht dazu gehört worden, wie das nicht Erkennen des Schlaganfalles bei Durchführung der gebotenen Untersuchungen beziehungsweise im Falle des Erkennens des Schlaganfalles die Unterlassung der gebotenen Therapie medizinisch zu bewerten sei.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichtes daher aufgehoben und zurück verwiesen, damit auf der Grundlage der Beweislastumkehr die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.

ANKE PLENER, Rechtsanwältin, Berlin

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