Wenn der Arbeitnehmer nach den AGB unangemessen benachteiligt wird
BAG-Urteil zur Arbeitszeitregelung
Auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Urteil vom 21. Juni 2011 (Az. 9 AZR 236/10) verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Fenimore von Bredow vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA).
Die Beklagte, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigte den Kläger als Flugsicherungskraft am Flughafen Köln/Bonn. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien sieht unter anderem folgende Regelung vor: »Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …«
Der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrt die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht. Hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen.
Während das Arbeitsgericht der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden fordert.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise wiederhergestellt. Der BGH entschied, dass die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung wegen Intransparenz unwirksam ist. Ihr ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb bleibt der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat.
Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit kann der Kläger nicht verlangen. Denn er ist nicht, wie § 9 TzBfG verlangt, teilzeitbeschäftigt.
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