Rechtsfrage: Elternzeit nachträglich verlängerbar

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Arbeitgeber dürfen den Wunsch nach einer nachträglichen Verlängerung der Elternzeit nicht einfach ignorieren. Vielmehr müssten die einzelnen Gründe dafür und dagegen abgewogen werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und gab damit der Klage einer Arbeitnehmerin im Wesentlichen recht (AZ: 10 Sa 59/09). Die Frau hatte mit ihrem Arbeitgeber zur Geburt ihres fünften Kindes im Januar 2008 eine Elternzeit von einem Jahr vereinbart, später aber wegen ihres Gesundheitszustandes eine Verlängerung beantragt. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Als die Frau dann nicht zur Arbeit erschien, erteilte er ihr eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Der 9. Senat des BAG urteilte, der Arbeitgeber müsse bei einer gewünschten Elternzeitverlängerung »nach billigem Ermessen« handeln. Im konkreten Fall hätte er den Gesundheitszustand der Mutter nicht einfach ignorieren dürfen. Bis zum dritten Lebensjahr gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. epd/nd

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