Nach Klage nur 27 Urlaubstage

Urlaubsanspruch

  • Lesedauer: 1 Min.

Im Ratgeber vom 5. Oktober hatten wir an dieser Stelle über den Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten informiert. Wie viel Urlaub Teilzeitkräften zusteht, hängt davon ab, an wie vielen Werktagen sie arbeiten. Dementsprechend ist der Anspruch auf den Jahresurlaub anteilig zu errechnen. Das bestätigte auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 19. Juli 2011 (Az. 2 Ca 165/10).

Im konkreten Fall arbeitete eine Frau viereinhalb Tage pro Woche. Vom Arbeitgeber verlangte sie so viele Urlaubstage, wie allen Arbeitnehmern aufgrund des Tarifvertrages zustanden - 36 Arbeitstage. Das galt vereinbarungsgemäß auch für Teilzeitkräfte. Da der Arbeitgeber der Frau aber nur 30 Arbeitstage Urlaub zugestehen wollte, zog sie vor Gericht - und zog dort den Kürzeren. Nur Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiten, bekämen 36 Arbeitstage Urlaub, erklärte das Arbeitsgericht.

Bei allen anderen Teilzeitkräften sei der Anspruch anteilig zu errechnen. Wer fünf Tage die Woche arbeite, könne einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nehmen. Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche entsprechend weniger. Einer Teilzeitkraft, wie im verhandelten Fall, die lediglich viereinhalb Tage in der Woche arbeite, stünden demnach nur 27 Urlaubstage zu.

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