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Entscheidend ist grundsätzlich der Arbeitsort

Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

  • Lesedauer: 3 Min.

Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung in Höhe des Arbeitsentgeltes, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Diese Regelung ist problemlos, wenn es um die bundesweit einheitlichen neun gesetzlichen Feiertage geht.

Rechtslage bei landesrechtlich geregelten Feiertagen

Hingegen gibt es infolge der unterschiedlichen landesgesetzlich geregelten Feiertage immer wieder Anfragen zur Anwendung der Landesregelungen. Immerhin gibt es zum Beispiel neben den bundesweit geltenden Feiertagen in Bayern vier weitere Feiertage, im Saarland drei und in Nordrhein-Westfalen zwei. Außer in Berlin ist in allen ostdeutschen Bundesländern der 31. Oktober (Reformationstag) und in Sachsen außerdem auch der Bußtag (16. November 2011) landesrechtlich geregelter Feiertag.

Probleme mit diesen Feiertagsregelungen ob Arbeitspflicht besteht oder Entgeltfortzahlung gewährt wird, können dann entstehen,wenn wegen der unterschiedlichen Landesgesetze der Wohnort des Arbeitnehmers, der Sitz des Betriebes und dann auch noch der Arbeitsort (Einsatzort) in verschiedenen Bundesländern liegen. Das sind angesichts der großen Zahl von Berufspendlern und zudem flexibler Arbeitsplätze durchaus keine Einzelfälle.

Entscheidend dafür, ob der Beschäftigte Feiertag hat, von der Arbeit freigestellt ist und Entgeltfortzahlung erhält, ist grundsätzlich der Arbeitsort (Einsatzort) und nicht der Wohnort oder der Sitz des Betriebes. Es gilt das Territorialprinzip, also das am Arbeitsort geltende Recht in Deutschland.

Wohnsitz in Brandenburg, aber Arbeitsort Berlin

Zur Verdeutlichung einige praktische oder sich aus Leseranfragen ergebende Beispiele: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Land Brandenburg ist in einem Unternehmen in Berlin beschäftigt. Dort ist auch der Arbeitsort. Dieser Beschäftigte muss am Reformationstag nach Berlin. Er ist zur Arbeit verpflichtet, weil in Berlin kein Feiertag ist. Umgekehrt dagegen muss der im Land Brandenburg beschäftigte Berliner nicht arbeiten, weil seine Firma wegen des Feiertages nicht arbeitet.

Ein in Sachsen-Anhalt wohnender Arbeitnehmer, der in Bayern beschäftigt ist und dort arbeitet, wird Allerheiligen (1. November) nicht arbeiten müssen. Anders ist die Rechtslage, wenn Wohnort, Betriebssitz und auch der Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern liegt. Das betrifft zum Beispiel den in Sachsen wohnenden Arbeitnehmer, der in einem Betrieb in Nordrhein-Westfalen angestellt ist und im Januar zu Montagearbeiten nach Berlin entsandt wird. Er muss am 6. Januar arbeiten, obwohl in NRW an diesem Tag (Heilige Drei Könige) Feiertag ist, in Berlin, dem Einsatzort, aber nicht.

Regelungen bei deutschem Unternehmen im Ausland

Wird ein deutscher Arbeitnehmer von seinem deutschen Betrieb zu Arbeiten ins Ausland geschickt, so besteht für die am Einsatzort ausländischen gesetzlichen Feiertage kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Diese Regelung gilt nur für deutsche Feiertage. Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die landesgesetzlichen Feiertage wie deutsche Beschäftigte auch. Hingegen erhält er für Feiertage seines Heimatlandes keine Entgeltfortzahlung.

Und schließlich: Ein in Berlin wohnender und in einem Stuttgarter Betrieb (also in Baden-Württemberg) Beschäftigter hat laut Arbeitsvertrag Reparaturarbeiten in einer Firmengruppe im ost-, mittel- und norddeutschen Raum auszuführen. Der Stuttgarter Betrieb kann den Arbeitnehmer entsprechend seinem Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung GewO) zu Reparaturarbeiten dort einsetzen, wo gerade kein landesrechtlicher Feiertag ist. Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen und muss dabei billiges Ermessen obwalten lassen.

Willkür nicht statthaft

Die Weisung darf aber deshalb nicht willkürlich sein. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Berliner Betrieb seinen für längere Zeit in Sachsen eingesetzten Beschäftigten zum Bußtag (16. November 2011) nach Berlin zur Arbeit zurückholt, obwohl in Sachsen Feiertag ist.

Prof. Dr. JOACHIM MICHAS

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