Leiharbeiter müssen dazu gezählt werden

Sozialplan

  • Lesedauer: 1 Min.
Die Beschäftigung von Leiharbeitern kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass Betriebe die kritische Größe für Sozialplanverhandlungen erreichen. Was passiert dann?

Bei der Ermittlung des Schwellenwertes von mehr als 20 Arbeitnehmern für Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen seien Leiharbeitnehmer mitzuzählen, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 18. Oktober 2011 (Az. 1 AZR 335/10).

Das gelte für die Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, aber keinen Arbeitsvertrag mit der Entleihfirma haben. Ignorieren Arbeitgeber diese Regelung und beteiligen den Betriebsrat nicht, steht den von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung zu, heißt es in der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter. Die Abfindung sei als Nachteilsausgleich zu zahlen.

Bundesarbeitsgericht urteilte anders als Vorinstanz

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen für Bodenbeläge regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer und eine Leiharbeiterin beschäftigt. Dann wurde elf Mitarbeitern gekündigt. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte der Arbeitgeber ab.

Daraufhin klagte einer der Entlassenen auf einen Nachteilsausgleich, der ihm von den Erfurter Bundesrichtern zuerkannt wurde. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, begründete der Erste Senat seine Entscheidung.

Die beiden Vorinstanzen hatten in diesem verhandelten Fall jeweils unterschiedlich entschieden.

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