Kohleöfen müssen nicht gewartet werden

Ruß aus dem Ofenanschluss

  • Lesedauer: 1 Min.
Es gibt sie noch - die Wohnungen mit den guten alten Kohleöfen. Da kann es schon mal passieren, dass sich der Rohranschluss am Schornstein im Laufe der Zeit lockert und Rußpartikel die Wohnung verunstalten.

So jedenfalls ging es einem Mieter, der daraufhin vom Vermieter Schadenersatz verlangte. Er begründete das damit, dass der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht zur Abwendung von Gefahren nicht nachgekommen sei. Denn der Ofen sei nicht regelmäßig gewartet worden, wie das bei Heizungen erforderlich sei. Als sich der Vermieter weigerte, kam es zum Streit bis vor den Bundesgerichtshof. Hier wurde entschieden: Es gehöre nicht zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters, korrekt installierte Kohleöfen ohne besonderen Anlass regelmäßig zu kontrollieren und insbesondere die Dichtigkeit der Schornsteinanschlüsse in der Wohnung zu überprüfen.

Wie auch bei der Elektroinstallation in Wohnungen gelte hier der Grundsatz: Erst wenn der Mieter konkrete Mängel an der Mietsache angezeigt habe, müsse der Vermieter sofort dafür sorgen, dass sie behoben werden. Vor dem Rußschaden habe es in der Mietwohnung aber keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Ofenanschluss undicht war. Eine verdachtsunabhängige Kontrollpflicht des Vermieters gibt es nicht.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2011, Az. VIII ZR 310/10

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.