Die angeordnete Wahl

Weil das alte Wahlrecht verfassungswidrig war, muss der Landtag früher neu bestimmt werden

  • Folke Havekost
  • Lesedauer: 2 Min.

Dass in Schleswig-Holstein neu gewählt wird, liegt nicht an fehlenden Mehrheiten für die Regierung, wie es in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland der Fall war. Die Abstimmung an der Waterkant wurde einstimmig von den Landesverfassungsrichtern angeordnet, die das 2009 gültige Wahlrecht auf Klage von Grünen, SSW und LINKEN als nicht verfassungskonform ansahen.

Hauptgrund: Die in der Verfassung als Ziel verankerte Zahl von 69 Landtagsabgeordneten wurde durch vom Wahlrecht begünstigte Überhang- und Ausgleichsmandate klar und systematisch überschritten. Seit 2009 sitzen 95 Parlamentarier im Landtag. Im Verbund mit einer eingeforderten »Erfolgswertgleichheit« der Stimmen reichte dies den Richtern, um den Landtag zwar nicht aufzulösen, aber mit seiner Entscheidung vom August 2010 doch ein neues Wahlrecht einzufordern und baldige Neuwahlen anzuordnen.

CDU, SPD und FDP verständigten sich nach dem Gerichtsurteil auf ein neues, nur minimal verändertes Wahlrecht: Ab 6. Mai ist das Land nur noch in 35 statt wie zuvor in 40 Wahlkreise unterteilt, was nach Ansicht von Kritikern das Auftreten von unerwünschten Überhangmandaten jedoch nicht ausreichend einschränkt. Grüne und SSW wollten die Wahlkreiszahl auf 27 reduzieren. Die Sollzahl von 69 Abgeordneten wurde vorsichtshalber aus der Verfassung gestrichen.

Sollten Überhangmandate auftreten, erfolgt nach neuem Wahlgesetz der sogenannte »große Ausgleich«, nicht mehr wie 2009 der »kleine«. Hätte diese Regelung schon bei der vergangenen Wahl Gültigkeit besessen, wäre die CDU-FDP-Koalition im Landtag ohne Mehrheit gewesen. Durch die alte Regelung waren drei Überhangmandate der CDU nicht mit Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien abgegolten worden. CDU und FDP bekamen so mehr Mandate als SPD, Grüne, LINKE und SSW, obwohl diese zusammen deutlich mehr Zweitstimmen hatten.

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