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Die Balkonsaison - nicht alles ist erlaubt, was gefällt

Nachbarrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Wieder ist Frühling, und wer einen hat, zieht sich gern auf den Balkon zurück. Doch auch hier gelten bestimmte Nutzungsregeln, insbesondere in Mietshäusern und -wohnungen.

»Wichtig zu wissen, ist, dass Regelungen variieren und mietvertraglich unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden können«, sagt Rechtsanwalt Kolja Blaskowitz (ROLAND-Partner). Da der Balkon zur Mietwohnung dazugehört, kann der Bewohner ihn nach Belieben nutzen, solange er einige grundsätzliche Dinge beachtet.

So darf der Mieter nicht seine Nachbarn stören oder Regeln des Hauseigentümers missachten. Hobbygärtner können den eigenen Balkon gemäß ihren Wünschen mit Blumenkästen und -töpfen schmücken, müssen diese aber wind- und wetterfest anbringen - ohne das Mauerwerk zu beschädigen.

Ähnlich verhält es sich mit Blumenhängern und Pflanzengittern. »Wuchernde Pflanzen, die den Nachbarn die Sonne wegnehmen, sollte man eher meiden. Bei Blumenhängern muss man darauf achten, dass sie nicht über den unteren Rand des Balkons hängen und den Ausblick des darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. Auch beim Umtopfen, Bewässern und Beschneiden der Pflanzen ist Umsicht geboten: Nachbarn dürfen dadurch nicht übermäßig mit Dreck belästigt werden«, so Blaskowitz. »Fallen hin und wieder ein paar Blätter auf den Balkon des Mieters unter dem eigenen, muss er dies allerdings dulden.«

Wer seinen Balkon bei gutem Wetter für eine Grillparty nutzen möchte, sollte auf die Vereinbarungen im Mietvertrag achten. Verbietet dieser das Grillen auf dem Balkon, ist auch ein Elek-trogrill nicht erlaubt. Ansonsten darf gegrillt werden, solange der Rauch nicht in die Nachbarwohnungen zieht oder die Nachbarn stört. Empfehlenswert sind Elektrogrills und Aluschalen.

Anders verhält es sich beim Rauchen: Nachbarn müssen den Tabakrauch anderer Mieter hinnehmen - es sei denn, jemand wird hierdurch nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt.

Was die erlaubte Häufigkeit angeht, gibt es keine einheitliche Regelung. »Damit man die Nerven der Nachbarn nicht überstrapaziert, sollte zwischen April und September nicht öfter als zweimal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden.«

Ein Mieter darf den Innenbereich seines Balkons frei gestalten, beispielsweise die inneren Wände des Balkons streichen oder neue Böden verlegen. Die äußere Balkonfassade muss dabei unberührt bleiben. Der Bewohner ist auch berechtigt, sich einen unauffälligen Sichtschutz zu bauen. Dieser darf jedoch ebenso wenig wie die oft genehmigungspflichtigen Markisen und genehmigungsfreien Sonnenschirme über die Ausmaße des Balkons hinaus ragen. Wichtig: Durch Sichtschutz und Co. darf der Bewohner kein neues abgeschlossenes Zimmer schaffen.

Zudem besteht häufig eine Rückbaupflicht zum Ende des Mietvertrags. Rechtsanwalt Blaskowitz: »Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters selbstverlegte Böden und andere Einbauten entfernen und den Farbton, den der Balkon bei Mietbeginn hatte, wieder auftragen.«

Für diejenigen, die sich nahtlose Bräune wünschen, gilt: Das nackte Sonnenvergnügen auf dem Balkon ist erlaubt. Weder Vermieter noch Nachbarn können dem Bewohner verbieten, sich dort ohne Bekleidung zu sonnen. Denn der Balkon ist Teil der Wohnung und der Mieter kann sich dort so bewegen, wie es ihm gefällt. Voraussetzung ist, dass er niemanden belästigt, indem er das Schamgefühl anderer verletzt.

Bei Partys ist mit Rücksicht auf die Nachbarn und die Öffentlichkeit die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr einzuhalten. Lärm oder laute Musik sind in dieser Zeit tabu. »Indem man die Nachbarn einlädt oder sie mindestens 48 Stunden vor Beginn der Party informiert, lässt sich Ärger häufig vermeiden, so der Anwalt.

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