Wer speichert, muss auch kontrollieren

Filehoster sollen gegen Schwarzinhalte vorgehen – fraglich ist, wie intensiv

  • Robert D. Meyer
  • Lesedauer: 3 Min.
Online-Speicherdienste sind nicht dazu verpflichtet, alle durch Nutzer hochgeladenen Dateien auf Urheberrechtsverstöße hin zu kontrollieren, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Den Betreibern solcher Dienste sind dennoch Grenzen gesetzt. Wie eng diese sein werden, muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.

Für viele Millionen Internetnutzer weltweit sind sie ein Segen. Internetunternehmen wie »Rapidshare« oder »File-Upload« bieten ihren Nutzern virtuellen Speicherplatz an. Mit nur wenigen Klicks lassen sich Musik, Fotos, Videos und andere Dateien hochladen, welche dann per Link mit anderen Nutzern geteilt werden können.

Allerdings ist längst nicht jede Datei, die sich auf solchen Speicherplätzen finden lässt, auch legal. Private Bilder vom letzten Urlaub landen genauso auf den Servern der Anbieter wie die neusten Hollywoodfilme oder aktuelle Musikalben. Dass diejenigen, welche solche Dateien bei den Speicherdiensten hochladen, gegen das Urheberrecht verstoßen, ist juristisch unumstritten. Unklar war bisher allerdings, ob auch die Anbieter, also die so genannten Filehoster, haftbar gemacht werden können, wenn ihre Kunden illegales Material über ihre Speicherplätze ins Netz stellen.

Ein Millionengeschäft

Immerhin geht es hier um ein Millionengeschäft. So sorgte Anfang des Jahres die Verhaftung des extrovertierten Internetunternehmers Kim Schmitz in Neuseeland für Aufregung. Schmitz wird von der US-amerikanischen Justiz millionenfacher Verstoß gegen das Urheberrecht vorgeworfen. Der 38-Jährige hatte bis zu diesem Zeitpunkt den Online-Speicherdienst »Megaupload« betrieben, über die von Nutzern auch urheberrechtlich geschützte Dateien illegal weiterverbreitet wurden. Obwohl dem gebürtigen Deutschen in den USA der Prozess gemacht wird, ist der Streit um die Legalität von Onlinespeicherdiensten auch hierzulande ein großes Thema, mit dem sich die Justiz immer wieder zu befassen hat.

Mitte Juli hat der Bundesgerichtshof dazu ein interessantes Urteil gefällt. Speicherdienste wie Rapidshare müssen demnach nicht jede Datei urheberrechtlich prüfen, die auf ihren Servern gespeichert wird.

Allerdings, so das Urteil weiter, müssten dem Geschäftsmodell der Speicherdienste künftig deutlich engere Grenzen gesetzt werden. Bislang reichte es aus, wenn die Anbieter nach einem Hinweis auf eine illegale Kopie diese von ihren Servern entfernte. Die Richter in Karlsruhe urteilten nun jedoch, dass die »Filehoster« in Zukunft auch dafür Sorge tragen müssen, dass die entsprechenden beanstandeten und entfernten Dateien kein weiteres Mal hochgeladen werden – und dass eventuell bereits auf den Servern befindliche Kopien ebenfalls gelöscht werden. Die dafür notwendigen Maßnahmen, beispielsweise der Einsatz von Filterprogrammen, müssen allerdings für das Unternehmen wirtschaftlich zumutbar sein.

Was das konkret für den Speicheranbieter »Rapidshare« heißt, soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz in dem Fall klären.

Keine manuelle Suche

Obwohl das Urteil noch aussteht, lässt sich aus dem ersten Richterspruch des OLG im Verfahren gegen Rapidshare aus dem März 2010 bereits zumindest eine Richtung herauslesen. Die Düsseldorfer hatten damals viele Forderungen des klagenden Computerspieleherstellers Atari abgewiesen, welcher von »Rapidshare« den Einsatz von Filtern und die manuelle Suche nach illegalen Dateien forderte. Ganz ohne zusätzliche Maßnahmen wird es aber nach den Urteilsspruch aus Karlsruhe wahrscheinlich nicht gehen.

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