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Mieterhöhung

Expertentipp

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht automatisch wirksam. Voraussetzung ist, so der Mieterverein Dresden und Umgebung, immer die Zustimmung des Mieters. Der hat nach dem Gesetz bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens Zeit. Erhält der Mieter das Erhöhungsschreiben im September, ist bis Ende November Zeit, die Mieterhöhung zu überprüfen. Ab 1. Dezember müsste, wenn alles in Ordnung ist, mehr Miete gezahlt werden.

Nach dem Gesetz ist keine bestimmte Form für die Mieterzustimmung vorgeschrieben. Danach kann der Mieter mündlich, schriftlich oder auch durch Änderung des Überweisungsauftrages oder der Einzugsermächtigung zustimmen. Zu empfehlen ist jedoch, mit einer fristgerecht an den Vermieter übergebenen schriftlichen Zustimmung Missverständnissen vorzubeugen.

Erteilt der Mieter innerhalb der genannten Frist keine Zustimmung zum Erhöhungsverlangen, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung dieser Willenserklärung klagen. Die Klage wird allerdings nur Erfolg haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Miete erfüllt sind. Eine Zustimmung »unter Vorbehalt« ist nicht zu empfehlen. Da der Vermieter damit rechnen muss, dass der Vorbehalt früher oder später eingelöst wird, riskiert der Mieter eine Klage und damit verbundene zusätzliche Kosten.

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