Beleidigte Arbeitgeberin

Rechtsfrage

  • Lesedauer: 1 Min.

Düsseldorf (nd). Zugespitzte Äußerungen können im Streik zulässig sein. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und wies Anträge auf Unterlassung der Äußerungen zurück. (AZ: 8 SaGa 14/12)

Im konkreten Fall hatten im Arbeitskampf zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und einem Unternehmen der Ernährungsindustrie streikende Arbeiter Parolen skandiert, in denen die Rede davon war, dass die Arbeitgeberin sie »betrüge« bzw. »bescheiße«. Auch ein NGG-Sekretär soll die Parolen über ein Megafon mitgerufen haben. Die Arbeitgeberin verlangte darauf von den Gewerkschaftssekretären sowie vom NGG-Vorstand Unterlassungserklärungen. Sie sollten derlei Äußerungen nicht mehr selber tätigen und auch die Streikenden davon abbringen. Wie schon das Arbeitsgericht wies auch die höhere Instanz die Anträge zurück. Es habe sich nicht um Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne gehandelt, sondern um zugespitzte Äußerungen im Streik, und die seien zulässig, argumentierten die Richter.

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