Wann ist eine Erkrankung »plötzlich und unerwartet«?

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Ein Ehepaar buchte für etwa 4000 Mark eine zehntägige Reise im September 1991. Bei der Buchung im August schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Seit längerer Zeit litt der Mann an einer Autoimmunerkrankung (Myasthenie gravis), die in Schüben auftritt. Im August ging es ihm gut, der letzte Schub der Krankheit lag über eineinhalb Jahre zurück. Wenige Tage vor der Abreise trat die Krankheit wieder in ein akutes Stadium. Die Kunden mussten die Reise absagen und anschließend mit dem Versicherer über den Ersatz der Stornokosten von 2230 Mark streiten. Ausschlaggebend sei in solchen Fällen, ob für den Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung die Erkrankung voraussehbar sei, erklärte das Amtsgericht Hamburg (4 C 39/02). Hier habe der Mann trotz seiner Grunderkrankung nicht damit rechnen müssen. Im August sei er wohlauf und reisefähig gewesen, was durch ein ärztliches Attest belegt sei. Bei Grunderkrankungen, die phasenweise akut würden, sei die Wiederkehr eines Schubs um so unwahrscheinlicher, je länger der letzte zurückliege. Hier gehe es immerhin um beinahe 20 Monate. Nach so langer Zeit ohne Ausbruch der Krankheit komme ein neuer Schub plötzlich und unerwartet. Die Versicherung muss deshalb die Stornokosten übernehmen. Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2002 - 4 C 39/02
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