Fußgängerbrücken - bei Nässe Sturzgefahr

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In vielen Städten und Gemeinden gibt es kleine Brücken, die als Fußgängerüberweg dienen. Sei es, dass die Bürger einen Bach oder eine verkehrsreiche Straße so leichter überqueren können oder dadurch zwei öffentliche Gebäude miteinander verbunden werden. Mal sind die Brücken asphaltiert, mal sind sie aus robustem Holz. Viele sind in Form eines Bogens gebaut, manche weisen Treppen auf. Je nach Wetterlage kann das Überqueren einer solchen Brücke nicht ganz ungefährlich sein. Gerade bei Regen oder Sturm ist besondere Vorsicht geboten. Fußgänger und Radfahrer müssen sich auf die Gefahren einstellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen haften Gemeinde oder Stadt bei einem Sturz auf einem solchen Überweg, warnt der Anwalt-Suchservice. Grundsätzlich ist die Stadt für die Instandsetzung und auch für den ordnungsgemäßen Zustand einer öffentlichen Fußgängerbrücke verantwortlich. Bei Brücken, die als Fuß- und Radweg benutzt werden, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass diese sich in einem Zustand befinden, der den Bedürfnissen von Radfahrern und Fußgängern entspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Stadt verpflichtet wäre, jede nur denkbare Gefahr auszuschließen. Die so genannte Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich von Gefahren, die für einen vernünftigen Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen sind und auf die er sich deshalb nicht einstellen kann. Das OLG Celle entschied kürzlich einen Fall, in dem eine Fußgängerin bei Nässe auf einer Holzbrücke ausgerutscht und schwer gestürzt war. Die Frau war der Ansicht, die Stadt wäre für den Sturz verantwortlich. Insbesondere habe sie versäumt, ein Schild aufzustellen, dass vor der Rutschgefahr gewarnt hätte. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite der Stadt und argumentierten wie folgt: Eine Holzbrücke, die beiderseits über ein Geländer verfüge, bedürfe keiner besonderen Sicherung, weil die bestehende Rutschgefahr bei Nässe allgemein bekannt sei (Urt. v. 16.5.2001, Az.: 9 U 244/00). Die Frau habe sich auf die Gefahr einstellen und sich beispielsweise am Geländer festhalten können. Die Stadt sei auch nicht zur Aufstellung eines Warnschildes verpflichtet. Ein solches Schild würde auf eine ohnehin bekannte und offenliegende Gefahr hinweisen und sei daher überflüssig, so die Richter.

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