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Unfall mit Absicht

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Bei einem absichtlich herbeigeführten Unfall haftet unabhängig von der Schuldfrage der Verursacher in vollem Umfang. Voraussetzung ist, daß aufgrund des Ablaufs und zusätzlicher Indizien davon auszugehen ist, daß der Unfall provoziert wurde, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied.

Für einen Polo-Fahrer bedeutete dies, daß er vollen Schadenersatz in Höhe von 7 946,59 Mark zahlen muß, obwohl er bei dem Unfall Vorfahrt hatte. Der Polo-Fahrer war mit einer von links kommenden und damit wartepflichtigen Golf-Fahrerin kollidiert.

Die Golf-Fahrerin sagte aber aus, daß der Polo-Fahrer mit seinem Fahr-

zeug längere Zeit im Einmündungsbereich der Kreuzung gestanden habe und erst dann losgefahren sei, als sie keine Chance zum Ausweichen oder Bremsen mehr hatte.

Nach Feststellung eines Sachverständigen hatte der Polo-Fahrer auch ungewöhnlich langsam beschleunigt, nach Überzeugung des Gerichts, weil er einen Anprall in Höhe der Fahrertür und damit Verletzungsgefahr für sich vermeiden wollte.

Als zusätzliches

schwerwiegendes Indiz, daß er den Unfall absichtlich herbeigeführt hatte, werteten die Richter, daß der Polo-Fahrer innerhalb von zweieinhalb Jahren in insgesamt 38 Unfälle verwickelt war, in denen er theoretisch schuldlos gewesen war. Dafür sprächen auch undurchsichtige und widersprüchliche Angaben über Art und Ort der Reparaturdurchführung. (AZ.: T6 U 173/93)

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