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  • Kultur
  • Arbeitsförderungsgesetz

Streikparagraph 116

  • Lesedauer: 2 Min.

Begleitet von den Schlagworten „kalte Aussperrung“ und „Stellvertreterstreik“ wurde 1986 der Paragraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von 1969 geändert. Dieser „Streikparagraph“ regelt den Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfen. Insbesondere geht es um die Auswirkungen eines Streiks auf Produktion und Beschäftigung in nicht bestreikten Tarifgebieten.

Grundsätzlich wird die Bundesanstalt für Arbeit zur Neutralität verpflichtet: „Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.“ Wird ein Arbeitnehmer durch einen Streik in seiner Branche, an dem er nicht beteiligt ist, in einem anderen Tarifgebiet arbeitslos - et-

wa weil die Produktion wegen fehlender Zulieferungen zusammenbricht -, so ruht unter bestimmten Bedingungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nicht gezahlt wird, wenn für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer im Tarifstreit

- ,,a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und

- b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird.“

In solchen Fällen war bis 1984 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld gezahlt worden. Diese Praxis hatte der damalige Präsident der Bundesanstalt für Arbeit, Heinrich Franke, per Erlaß beendet. Zwei Jahre später hatte der Franke-Erlaß im geänderten Paragraphen 116 AFG Gesetzeskraft.

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