Die Haftung der Erbengemeinschaft
Bis. zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen verweigern und die Nachlaßgläubiger auf den Nachlaß verweisen. Er muß lediglich die Befriedigung aus seinem Anteil am Erbe dulden.
Nur in dem Falle, daß ein Miterbe bereits unbeschränkbar haftet, kann er die Befriedigung aus seinem Priyatvermögen in Höhe seines rechnerisch festzustellenden Erbteiles nicht verweigern.
Der Gläubiger kann sich aber aus dem noch ungeteilten Nachlaß befriedigen. Hierzu ist ein gegen alle Miterben ergangenes Urteil erforderlich.
Nach der Teilung der Erbschaft haftet jeder Miterbe grundsätzlich für die ganze Forderung eines Nachlaßgläubigers mit seinem ererbten und privatem Vermögen. Ausnahme besteht nur dann, wenn der Miterbe seine Haftung wirksam be-
schränkt hat (Aufgebotsverfahren, Eröffnung des Nachlaßkonkurses, Verteilung der Masse oder Zwangsvergleich).
Muß eine Nachlaßforderung gerichtlich eingeklagt werden und ist kein Testamentsvollstrecker, Nachlaß- oder Konkursverwalter vorhanden, kann nicht die Erbengemeinschaft als solche die Forderung einklagen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, wie z.B. eine GmbH oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat. Handlungsbefugt sind nur die Miterben einzeln oder gemeinsam. Jeder Erbe kann aus eigenem Recht Klage auf Leistung erheben, sofern ein Recht oder ein Gegenstand zum Nachlaß gehört. Die Klage muß allerdings auf Leistung an alle Erben lauten.
Klagen mehrere oder alle Miterben etwas ein, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Dies bedeutet, daß im Prozeß abwesende Erben von
den Anwesenden vertreten werden können und daß so kein Versäumnisurteil gegen die Abwesenden möglich ist. Dies bedeutet aber auch, daß nur eine gemeinsame Entscheidung ergeht und daß das Rechtsmittel auch nur eines Erben für und gegen die übrigen wirkt.
Wird z.B. die Klage abgewiesen und geht nur ein Erbe in Berufung, so müssen sich die übrigen das Ergebnis dieser Berufung vorhalten lassen.
Will ein Gläubiger Nachlaßforderungen gerichtlich geltend machen, so kann er entweder nur den Miterben einzeln oder aber alle Miterben gemeinsam verklagen, wobei dann jeder Miterbe mit Name und Anschrift aufgeführt sein muß.
Eine Klage gegen alle Miterben gemeinsam muß dann geführt werden, wenn der Gläubiger in einen einzelnen, ganz bestimmten Nachlaßgegenstand vollstrecken will. Er benötigt dann ein
Urteil gegen alle Gesamthänder (Miterben).
Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Gläubiger aus dem ungeteilten Nachlaß befriedigen will. Er muß dann auf Duldung der Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß klagen und wiederum ein Urteil gegen alle Miterben gemeinsam erstreiten. Nur für den Fall, daß ein Gläubiger gegen einen einzelnen Miterben vorgehen will, genügt ein Urteil gegen diesen. Aus einem solchen Urteil ist dann ein Zugriff in das Privatvermögen (sofern der Erbe unbeschränkbar haftet) und den Anteil des Miterben am Gesamthandsvermögen (Nachlaß) möglich. In einen einzelnen Nachlaßgegenstand kann aus einem solchen Urteil nicht vollstreckt werden.
Es ist daher für einen Nachlaßgläubiger günstig, alle Miterben gemeinsam zu verklagen, da er sich dann auch nicht der Gefahr einer erfolgreichen Verweisung auf den Nachlaß und damit einer unnötigen Prozeßführung aussetzt. Er kann dann Begleichung seiner Ansprüche aus dem ungeteilten Nachlaß suchen.
BIRGIT BAUER, RECHTSANWÄLTIN
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