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Geduldeter Schwarzbau

  • Lesedauer: 2 Min.

Im August 1986 ordnete die Baubehörde an, einen Schwarzbau abzureißen. Der Grundstückseigentümer bat darum, die Anordnung nicht gleich auszuführen. Im Gegenzug verpflichtete er sich im Februar 1987 ausdrücklich dazu, den Bau selbst zu beseitigen. Als die Behörde jetzt endlich ernst machen wollte, meinte der Betroffene, die Behörde könne doch wohl nach so vielen Jahren nicht mehr auf dem Abriß bestehen, nachdem sie den Schwarzbau so lange hingenommen habe.

Dem widersprach der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 21. November 1995 (Az. 2 CS 95.3597). Mit der zeitweisen Duldung einer rechtswidrigen bauli-

chen Anlage verwirke die Behörde keineswegs ihren Anspruch darauf, daß ihre Anordnung vollzogen werde. Dazu hätte es schon einer schriftlichen Erklärung der Baubehörde bedurft. Die Verzögerung des Abrisses sei vor allem darauf zurückzuführen, daß der Grundstückseigentümer aus wirtschaftlichen Gründen immer wieder von neuem um Aufschub nachgesucht habe. Die Großzügigkeit lasse aber nicht den Schluß zu, zum Abreißen bestehe keine Verpflichtung mehr.

Offene Türen

Wer am hellichten Nachmittag für drei Stunden sein Haus wegen einer Besorgung verläßt, ohne das Schloß der zugezogenen Haustür abzuschließen, handelt nicht grob fahrlässig. Die Versicherung muß daher nach einem Einbruchsdiebstahl zahlen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1996-Az. 4 U 26/95).

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