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Lieferung und Bezahlung bei Möbelkauf

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ne gewisse Toleranz hinzunehmen sein.

Allerdings müssen Relativierungsklauseln der Art, wie »Angaben über den Liefertermin sind nur annähernd und können bis zu drei Monaten überschritten werden«, oder noch allgemeinere und gänzlich unbestimmte Zusagen, nicht akzeptiert werden.

Wichtig ist der Vorgang der Abnahme der angelieferten Möbel, die sofort zu besichtigen (auch zu öffnen usw.) sind, damit sogleich ins Auge springende Mängel schriftlich, auf dem Lieferschein oder besser auf einem Abnahmeprotokoll, moniert werden können.

Daß der Termin der Anlieferung der Möbel vereinbart werden muß und nicht einfach diktiert werden kann, versteht sich. Dann aber muß man darauf achten, daß nicht durch Abwesenheit ein Annahmeverzug entsteht, der u.U. auch einige Nachteile bringen kann.

Liefert der Verkäufer nicht, wie vereinbart, muß man ihn (damit die Wirkungen eines Schuldnerverzuges eintreten)

mahnen und sogleich eine Nachfrist setzen.

Umgekehrt gilt auch für den Käufer, daß er durch rechtzeitige Zahlung vermeidet, seinerseits in Verzug zu geraten. Bei vereinbarten Ratenzahlungen sind diese unbedingt einzuhalten. Im Falle von zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt es sich dringend, mit dem Vertragspartner geänderte Zahlungsmodalitäten auszumachen.

Soweit in die Finanzierung ein Kreditgeber (Bank oder Sparkasse) eingeschaltet wurde, ist zu beachten, daß die Abzahlungsverpflichtung diesem gegenüber besteht, also bei Zahlungsschwierigkeiten mit diesem zu verhandeln ist. Nicht selten wird, soweit solches nicht auch mit dem Verkäufer gem. § 455 BGB ausgemacht wurde, bei derartiger Finanzierung zur Sicherung des gewährten Kredits eine Sicherungsvereinbarung (Eigentumsvorbehalt) zugunsten des Kreditgebers abgeschlossen.

Gerade bei Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die heutzutage aus unterschiedlichstem Material bestehen und unterschiedlichsten Veränderungen unterliegen können, kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden aus Beweisgründen sehr schwierig werden. (Dazu im nächsten Ratgeber).

Prof. ERICH BUCHHOLZ

RECHTSANWALT

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