Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Kündigung und zugesagte Wiedereinstellung

  • Gerd Sieber
  • Lesedauer: 2 Min.

besseren gesetzlichen zurückbleibt. Der besagte Zimmerer wollte sich weder auf das Angebot des Arbeitgebers noch überhaupt auf eine Kündigung einlassen. Folglich bekam er vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar ohne Wiedereinstellungszusage. Als der Zimmerer Kündigungsschutzklage erhob, teilte ihm der Arbeitgeber mit, der Kündigungstermin werde auf den 30. April geändert.

Vor dem Arbeitsgericht rechtfertigte der Arbeitgeber die Kündigung mit Auftragsrückgang und dringenden betrieblichen Erfordernissen. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe er absehen können, daß der Arbeitsplatz des Zimmerers dauerhaft wegfallen werde. Die Tatsache, daß ihm mit der Kündigung keine Wiedereinstellungszusage gegeben worden sei, wie anderen Bauarbeitern, stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht und die beiden folgenden In-

stanzen sahen das anders und gaben dem Zimmermann recht. Die Kündigung sei schon deshalb sozialwidrig gemäß § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz, so entschied das Bundesarbeitsgericht, weil der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des Zimmerers nicht ausreichend habe darlegen können (BAG vom 11. März 1998, Az. 2 AZR 440/97).

Das unternehmerische Konzept des Arbeitgebers, so das BAG weiter, habe nicht auf eine endgültige Personalreduzierung gezielt. Es habe nur bezweckt, durch eine »vorübergehende Ausstellung« der Arbeitnehmer Spielraum zu gewinnen, um durch eine erneute Unternehmerentscheidung im Frühjahr festzulegen, ob die beabsichtigten Wiedereinstellungen erst Ende Juni oder schon früher erfolgen sollen.

Zum Zeitpunkt der Kündigungen sei unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorlaufzeit von mehreren Monaten zwischen Auftragserteilung und Baubeginn nicht absehbar gewesen, wieviele Zimmerleute der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Kündi-

gungsfrist benötigen würde.

GERD SIEBERT

- Anzeige -

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.