Aufpassen bei Betriebsumwandlung
wandlung für die Arbeitnehmer haben wird.
Da die Umwandlung erst mit der Eintragung in das Register Rechtskraft erlangt, dem Registergericht aber nachgewiesen werden muß, daß dem Betriebsrat der Umwandlungsvertrag zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser eine relativ starke Position auch hinsichtlich der Einwirkungsmöglichkeiten für die Belange der betroffenen Arbeitnehmer.
Nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz gehören z. B. Spaltungen oder Zusammenschlüsse in die Kategorie »Betriebsänderung«. Über diese wiederum muß der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig, also nicht erst,
wenn der Umwandlungsvertrag fertig ist, informieren und mit ihm beraten, wie evtl. wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder Teile von ihnen abgewendet oder gemildert werden können. Voraussetzung ist, daß der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat.
Bevor diese Fragen nicht beraten und geregelt sind, wobei auch die Anrufung der verbindlich entscheidenden Einigungsstelle möglich ist, kann ein Umwandlungsvertrag eigentlich nicht Zustandekommen. Denn der Anspruch des Gesetzes ist nicht ein formaler, dem bereits entsprochen wäre, wenn über die Folgen für die Arbeitnehmer etwas hineingeschrieben
würde, was dem Ergebnis der Beratung mit dem Betriebsrat vorgreift.
Die herrschende juristische Meinung geht sogar soweit, eine unwirksame Eintragung in das Register anzunehmen, wenn das Registergericht die Eintragung vorgenommen, aber übersehen hat, daß der Betriebsrat nicht rechtzeitig über die Umwandlung informiert worden ist.
In der Praxis jedoch werden unzählige Umwandlungen in allen Arten und Formen ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Weges, soweit es die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Betriebsratsrechte betrifft, vollzogen. Dabei gehen allzuoft Belegschaftsrechte aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, Gesetzen und sonstigen Regelungen verloren. Bei der nötigen Wachsamkeit von Betriebsräten (und der zuständigen Gewerkschaft) könnte das vermieden werden.
GERD SIEBERT
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