Wehrdienst: Auch bei Neueinstellung Anrechnung auf die Betriebszugehörigkeit?

  • Lesedauer: 4 Min.
Ich habe gehört, dass die Zeit des Wehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird. Ich nehme nach dem Wehrdienst erstmalig eine Berufstätigkeit auf. Gilt diese Regelung auch für mich?
Michael J., Stendal

Das Gesetz zum Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst dient dem Anliegen, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu erhalten und seine während der Berufstätigkeit erworbenen Rechte zu sichern.
Während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es ruht und lebt anschließend mit allen Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers wieder auf. Paragraf6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestimmt: Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher oder betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Bei Auszubildenden oder sonstigen in Ausbildung Beschäftigten gilt das jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung. Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung dagegen nicht angerechnet, da dies die Ausbildungszeit unzulässig verkürzen und das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden könnte.
Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Anrechnung des Wehrdienstes auch auf Soldaten erweitert, die nach der Entlassung ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Im Paragrafen12 des Gesetzes lesen wir: Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, so wird der Wehrdienst auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb angehört hat.
Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung erhalten. Allerdings darf in einem solchen Fall die Regelzeit der Ausbildung nicht unzulässig überschritten und der Auszubildende muss im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden.


Im Betrieb Uhr gestohlen, wer haftet?

Mir ist im Betrieb aus der Garderobe, in der meine Jacke hing, die Uhr gestohlen worden. Haftet der Arbeitgeber für den Schaden?
Jutta F., Schwerin

Für die persönlichen, unentbehrlichen Sachen, die der Arbeitnehmer in den Betrieb bringt, hat der Arbeitgeber geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen.
Umkleideräume sind z. B. mit Einrichtungen auszustatten, in denen der Arbeitnehmer seine persönlichen Gegenstände unzugänglich für andere während der Arbeitszeit aufbewahren kann. Sind keine Umkleideräume erforderlich, muss für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung seiner Sachen (z.B. ein verschließbares Fach) zur Verfügung stehen.
Zu den persönlichen unentbehrlichen Sachen des Arbeitnehmers gehören z.B. Straßenkleidung, eine Uhr, Fahrscheine, Wagenschlüssel, Personalpapiere und ein angemessener Geldbetrag. Wertvollere Gegenstände und ein höherer Geldbetrag sollten extra deponiert werden. Mit dem Arbeitgeber sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen, wo und auf welche Art und Weise das erfolgt.
Entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, weil der Arbeitgeber seinen Aufbewahrungspflichten nicht gerecht wird, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das trifft dann nicht zu, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflichten verletzt oder von den Sicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht.


Bezahlte Freistellung zur Fahrprüfung?

Ich habe mich zum Erwerb eines Führerscheins angemeldet. Muss mich der Betrieb für die Fahrschule freistellen?
Sabine L., Dresden

Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen verhindert, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein bezahlter Freistellungsanspruch. Diese Ausnahmeregelung ist im §616 BGB festgelegt und nach der Rechtsprechung eng auszulegen.
Zu den persönlichen Gründen, in denen eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für eine nicht beträchtliche Zeit möglich ist, zählen z.B. Familienereignisse wie Hochzeit, Geburt eines Kindes, Goldene Hochzeit der Eltern, Erkrankung des Kindes, Todesfälle naher Familienangehöriger oder dringende Arztbesuche. Als wichtiger Freistellungsgrund wird von der Rechtsprechung auch die Wahrnehmung amtlicher Termine angesehen.
Freistellungen für die Teilnahme an einer Fahrschule, an Fahrprüfungen oder TÜV-Untersuchungen des Pkw zählen, so die Rechtsprechung, nicht dazu. Es sei denn, dass der Besitz eines Führerscheins für die Lösung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist und daher im betrieblichen Interesse liegt.
Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen von diesen Grundsätzen getroffen werden.

Dr. PETER RAINER

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