Bundesweite Abzocke eines Mahnbüros

Warnung an Verbraucher

  • Lesedauer: 2 Min.
Derzeit werden Verbraucher massiv vom Mahnungsbüro Ries unter Druck gesetzt. Diese bundesweite Abzocke hat nun auch Brandenburg erreicht, wie die dortige Verbraucherzentrale informiert.

Die Verbraucher sollen angebliche Rückstände aus Gewinnspielverträgen der «Euro Gewinner Zentrale" aus dem Jahr 2010 nachzahlen. Der Anbieter behauptet, dass der telefonische Vertragsschluss mitgeschnitten worden sei.

Wen die »letzte Mahnung« erreicht, liest darin, er habe telefonisch eingewilligt, »am Service der Euro Gewinner Zentrale« teilzunehmen - »gegen einen Kostenbeitrag von 49,00 Euro monatlich«. Nun seien für drei Monate 147 Euro plus Mahnkosten und Auslagenpauschale fällig - insgesamt 159,50 Euro.

Die vorgebliche Rechtmäßigkeit der Forderung unterstreicht das Büro Ries mit der Behauptung, das Telefonat sei mit »Ihrer Zustimmung« aufgezeichnet worden, und droht mit Verzugszinsen und Meldung bei der SCHUFA, falls nicht fristgemäß gezahlt werde.

Wer zweifelt, ob er einer Teilnahme am Service der »Euro Gewinner Zentrale« zugestimmt hat, sollte sich zunächst Nachweise vorlegen lassen, wie der behauptete Vertragsabschluss eigentlich zustande gekommen ist.

Die Verbraucherzentralen kennen solche dubiosen Mahnungen zur Genüge. Oft scheinen sie eine Quelle zu haben. So ist die im Schreiben aus dem Büro Ries angegebene Telefonnummer auch die der Anwalts-Inkasso-Zentrale in Osnabrück. Deren Rechtsanwalt Ingo Müller probierte bereits Anfang August, vermeintliche Forderungen aus der Vermittlung von Gewinnspielen einzutreiben.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät, sich von solchen Drohungen nicht einschüchtern zu lassen und den Spieß umzudrehen: Betroffene sollten Nachweise (Einwurf-Einschreiben) darüber anfordern, ob es überhaupt zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist und bis dahin die Begleichung der Forderung verweigern. Denn zahlen muss nur derjenige, der am Telefon einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen hat. Ist gar kein Vertrag zustande gekommen oder wurde er durch Täuschung untergeschoben, sollten Betroffene der Forderung schriftlich widersprechen.

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