Verwahrloste Häuser dürfen nicht versteigert werden
Stadtrechte
Eine Stadt darf verwahrloste Häuser, die ihr nicht selbst gehören und wegen schwerer Baumängel unbewohnbar sind, nicht versteigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az. 8 A 10236/12. OVG und 8 A 10253/12.OVB).
Die Stadt Mainz wollte zwei Wohnhäuser, die wegen nicht beseitigter Mängel bei der Trinkwasserversorgung und beim Brandschutz nicht bewohnbar sind, im Jahr 2010 öffentlich versteigern. Die Stadt hatte die Häuser wegen Verfügungen der Polizei in Verwaltung genommen. Der Miteigentümer des einen und der Verwalter des anderen Hauses klagten dagegen, denn die Stadt wollte ihnen Ort und Zeit der Versteigerung nicht nennen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, aber das OVG gab den Berufungen der Kläger statt. Eine Versteigerung sei ein massiver Eingriff ins grundrechtlich geschützte Eigentum, die einer Enteignung gleichkomme. Der Stadt bleibt damit nur das Baurecht zur Beseitigung der Missstände. Wenn ein Regress bei den Grundstückseigentümern nicht möglich sei und die Gefahr bestehe, dass die Bürger die Kosten tragen müssten, sei der Gesetzgeber am Zug, um Regelungen zum zwangsweisen Zugriff zu schaffen.
Verfallende Häuser, an denen nichts gemacht wird - ein Problem, das in ostdeutschen Städten nach wie vor existiert. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse verhindern hier jegliche Reparatur- und Rekonstruktionsmaßnahmen an älteren Häusern.
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