Nur ein Viertel anrechenbar
Balkonfläche
Im nd-ratgeber vom 7. November 2012 ist bei der Erläuterung der Wohnfläche ein Fehler enthalten. Von der Balkonfläche sind »in der Regel«, laut Wohnflächenverordnung vom 1. Januar 2004, nur ein Viertel der Wohnfläche hinzuzurechnen und nicht die Hälfte, wie es auf Seite 4 hieß.
Die Hälfte ist nur dann ausnahmsweise anzusetzen, wenn es sich um einen sehr hohen Wohnwert des Balkons handelt (zum Beispiel bei Glasverkleidung oder gut nutzbarem Grundriss). Denkbar ist sogar, dass ein Balkon überhaupt keinen Wohnwert hat. Diese Bestimmungen sind bei Neuabschlüssen von Mietverträgen zu beachten. In bestehenden Verträgen bleibt es bei den Vereinbarungen hinsichtlich des Balkons.
HARTMUT HÖHNE
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.