Nur ein Viertel anrechenbar
Balkonfläche
Im nd-ratgeber vom 7. November 2012 ist bei der Erläuterung der Wohnfläche ein Fehler enthalten. Von der Balkonfläche sind »in der Regel«, laut Wohnflächenverordnung vom 1. Januar 2004, nur ein Viertel der Wohnfläche hinzuzurechnen und nicht die Hälfte, wie es auf Seite 4 hieß.
Die Hälfte ist nur dann ausnahmsweise anzusetzen, wenn es sich um einen sehr hohen Wohnwert des Balkons handelt (zum Beispiel bei Glasverkleidung oder gut nutzbarem Grundriss). Denkbar ist sogar, dass ein Balkon überhaupt keinen Wohnwert hat. Diese Bestimmungen sind bei Neuabschlüssen von Mietverträgen zu beachten. In bestehenden Verträgen bleibt es bei den Vereinbarungen hinsichtlich des Balkons.
HARTMUT HÖHNE
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