Spagat für den Rechtsstaat

  • Sebastian Edathy
  • Lesedauer: 4 Min.

Darf eine wehrhafte Demokratie nachrichtendienstliche Mittel nutzen, um sich im eigenen Land über potenziell militante extremistische Bestrebungen unterhalb der Schwelle bereits begangener Straftaten ein Lagebild zu verschaffen? Wer diese prinzipielle Frage mit Nein beantwortet, kann an dieser Stelle mit dem Lesen aufhören. Wer dies nicht tut, muss sich freilich mit der Folgefrage beschäftigen, von welcher Institution, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen eine solche Beobachtung massiv antidemokratischer Organisationen und Einzelpersonen rechtsstaatlich erfolgen kann.

Es war eine völlig richtige Entscheidung, bei der Gründung der Bundesrepublik darauf zu achten, dass in (West-)Deutschland nicht erneut eine Polizei mit nachrichtendienstlichen Befugnissen ausgestattet wurde. Es bedurfte und bedarf einer von der Polizei getrennten aber zugleich demokratisch legitimierten Einrichtung, deren Aufgabe die Erkennung von Gefahren für die Demokratie ist, um entsprechende Informationen Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, gewählten Entscheidungsträgern und nicht zuletzt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der deutsche Verfassungsschutz ist zweifellos in keiner guten Verfassung. Das stellt ihn nicht an sich in Frage, aber sehr wohl und sehr weitreichend seine aktuelle Struktur und auch seine Methoden. Dazu gehört seine Integration in ein Sicherheitsgefüge, das sich Kontrollen nicht entziehen darf.

In diesem Kontext ist das Thema »V-Leute« nur ein Aspekt. Dieser betrifft, was ich für bedenklich halte, zudem nicht allein den Verfassungsschutz-Bereich, sondern auch die Polizei. Das ist deshalb problematisch, weil die Nutzung von V-Leuten, wenn sie nicht auf Nachrichtendienste beschränkt wird, beinahe zwangsläufig in einen Graubereich führt.

Das Instrument des Einsatzes sogenannter V-Leute allein im Bereich des Verfassungsschutzes ist zudem ohne Zweifel völlig inflationär bis hin zur Beliebigkeit genutzt worden. Ich war entsetzt, als ich im Verlauf der Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses davon Kenntnis nehmen musste, dass man zum Beispiel in Thüringen recht gut über die rechtsextremistische Szene informiert war, aber in etlichen Fällen Hinweise auf geplantes oder sogar vollzogenes strafbares Handeln nicht an die für Ermittlungen zuständigen Stellen weitergab.

Ein Verfassungsschutz ohne konstruktive Rolle als Instanz der Interessen-Wahrnehmung demokratischer Belange wird dysfunktional. Das Sammeln von Informationen als Selbstzweck ist absurd. Im Zweifelsfall eher die eigenen Informanten als das Funktionieren des Rechtsstaats zu schützen, ist unerträglich. Verselbständigungstendenzen des Verfassungsschutzes sind nicht hinnehmbar. Aber: Ist das, wofür der Verfassungsschutz eigentlich da ist, deshalb unnötig? Nein!

Konkret: Seit 20 Jahren entwickeln sich rechtsextremistische Organisationen zunehmend in vergleichsweise losen Bewegungsformen. Wo über die Planung von Straftaten beraten wird, geschieht dies meist nicht etwa in Parteizusammenhängen, sondern zum Beispiel in sogenannten Kameradschaften. Dort einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes unter falscher Identität zu platzieren, dauert entweder lange, womöglich Jahre, oder gelingt erst gar nicht. Es ist für einen Rechtsstaat selbstverständlich ein Spagat, deshalb den Versuch zu unternehmen, durch die Gewinnung von Personen interne Auskünfte zu erhalten, die selber überzeugte Rechtsextremisten sind, aber bereit, internes Wissen gegen Geld an den Staat zu geben.

Deshalb sind nach meiner Überzeugung folgende fünf Punkte klar und verbindlich zu regeln:

● Kontrolle der Auswahl: Intensivstraftäter dürfen nicht als Informanten in Betracht gezogen werden. Zugleich muss die Anwerbung von Informanten der Einzelfall sein und darf nicht massenhaft und im Verfassungsschutzverbund unkoordiniert erfolgen.

● Kontrolle der Entscheidung: Demokratisch legitimierte Gremien müssen über das Ja oder Nein der Anwerbung befinden.

● Kontrolle der Umsetzung: Informanten dürfen nur befristet eingesetzt werden. Die Zahlungen an sie dürfen nicht existenzsichernd sein. Es darf ihnen auch keine Straffreiheit für Taten unterhalb von Propagandadelikten zugesichert werden.

● Kontrolle der Gestaltung: Es müssen immer mindestens zwei hoch qualifizierte Beamte für jeden Informanten zuständig sein. Bei in Einzelfällen vertretbaren längeren Einsätzen muss dieses Team nach gewisser Zeit ausgetauscht werden.

● Kontrolle der Auswertung: Es muss konkret nachgewiesen werden, dass erlangte Informationen angemessen ausgewertet und weitergegeben werden. Ein Vorrang des Schutzes von Informanten gegenüber Zwecken der Strafverfolgung ist auszuschließen.

Gelingt die Implementierung dieser Regeln, ist der Einsatz von V-Leuten vertretbar. Nicht als beliebiges Mittel, wohl gemerkt, sondern als ultima ratio.

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