Das Ausparken ist erst nach 30 Metern vorbei

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer sein Auto aus einer Parklücke am Straßenrand fährt, hat den Ausparkvorgang erst beendet, wenn er danach 30 Meter gefahren ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2013 (Az. 344 C 8222/11) hervor.

Geklagt hatte eine Münchnerin, die beim Ausparken Anfang 2011 mit einem Taxi zusammengestoßen war. Dabei wurde ihr Wagen beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 1858 Euro. Die wollte sie vom Taxibesitzer ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Auto sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und den Wagen dabei gestreift habe.

Die Richterin wies ihre Klage aber aufgrund des Paragrafen 10 der Straßenverkehrsordnung ab. Nach dieser Vorschrift muss jeder, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Erst nach einer Fahrt von 30 Metern hätte sie sich wieder im fließenden Verkehr befunden.

Vorfahrtsberechtigter haftet bei Tempoverstoß

Kollidiert ein Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Vorfahrtstraße um 30 Prozent überschreitet, mit einem einfahrenden, wartepflichtigen Fahrzeug, so haftet der Vorfahrtsberechtigte zu zwei Dritteln.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 14. Juni 2013 (Az. 10 U 4938/12) mit Verweis darauf, wenn das einfahrende Fahrzeug wegen Sichtbehinderung langsam und vorsichtig in die Vorfahrtstraße einfährt und beim Erkennen der Gefahr anhält.

In dem Fall war die wartepflichtige Autofahrerin in ihrer Sicht durch parkende Fahrzeuge behindert, als sie langsam in eine Vorfahrtstraße einfuhr. Als die Frau den sich rasch nähernden Pkw auf der Vorfahrtsstraße wahrnahm, blieb sie stehen. Es kam dennoch zur Kollision. Ein Sachverständiger hat errechnet, dass der Pkw statt der erlaubten 50 km/h mit 64 km/h bis 79 km/h unterwegs war.

In erster Instanz entschied das Landgericht Ingolstadt, dass die einfahrende Frau zwei Drittel des Schadens übernehmen müsse. Dieses Urteil kehrte das OLG München in der Revisionsverhandlung um. Der Vorfahrtsberechtigte muss aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung für zwei Drittel und die einfahrende Frau nur für ein Drittel des Schadens haften.

Entzug des Führerscheins aus anderen EU-Staaten rechtens

Führerscheinbehörden dürfen Autofahrern mit Wohnsitz in Deutschland auch dann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn diese aus anderen EU-Staaten stammt. Dem stünden keine Vorschriften der EU entgegen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. 5 K 16/13.KO).

In dem Fall hatte ein Autofahrer geklagt, der betrunken hinterm Steuer erwischt worden war. Die Führerscheinbehörde hatte von ihm verlangt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtüchtigkeit vorzulegen. Als er das verweigerte, wurde ihm sein in Paris ausgestellter Führerschein entzogen.

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