Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern kaufen?

Leserfrage zum Taschengeld für Kinder

  • Lesedauer: 2 Min.

Im nd-ratgeber vom 11. September 2013 wurden auf der Titelseite Eltern etliche Tipps und Hinweise zum Taschengeld für Kinder gegeben, was sicherlich auch für Großeltern recht interessant war. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Eltern es vor allem älteren Kindern weitgehend selbst überlassen sollten, wofür diese ihr Taschengeld ausgeben. Dazu habe ich folgende Frage: Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern überhaupt kaufen?
Anneliese W., Berlin

Auskunft gibt die Fachanwältin Inge Saathoff, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein:

Dass ein Kind überhaupt einen Kaufvertrag abschließen darf, setzt seine Geschäftsfähigkeit voraus. Diese ist bei Kindern unter sieben Jahren noch nicht gegeben, erst ab diesem Alter ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und damit ein Kauf vom eigenen Taschengeld möglich.

Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Titel »Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln«.

Mit dem Taschengeldparagrafen wird unterstellt, dass bestimmte Geschäfte des Minderjährigen von Anfang an wirksam sein sollen, wenn er seine Gegenleistung, insbesondere die Leistung der Zahlung, aus ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln selbst leistet.

Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich also als ihre Einwilligung dafür, dass das Kind selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen.

Dabei geht es um die Art der eingegangenen Verträge, etwa Verträge für Handys oder Fitnessstudios. Der Fachanwältin zufolge seien solche Verträge zunächst unwirksam, bis beispielsweise die Eltern damit einverstanden sind. Damit soll erreicht werden, dass der Taschengeldparagraf gerade nicht dazu führt, dass Minderjährige Kreditgeschäfte tätigen», so die Fachanwältin für Familienrecht.

Ein Vorschulkind darf streng genommen noch gar nichts kaufen, da es als geschäftsunfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht.

Je jünger das Kind ist, desto restriktiver wird man werten, ob eine größere Ausgabe getätigt werden durfte oder nicht. Ein Verkäufer ist daher bei höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen.

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