Auch freiwillige Praktika und Volontanate sind Teil der Berufsausbildung
der vorkommt, dass die Kindergeldkasse bei der Ummeldung nach einem Umzug vergessen wird, sei hier noch einmal daran erinnert.
Bekanntlich wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus aber nur unter besonderen Voraussetzungen: für 18- bis 27-Jährige nur dann, wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden. Der Begriff «Berufsausbildung» wurde immer sehr eng gefasst.
Das soll sich laut Bundesanstalt für Arbeit nun ändern: «Seit Januar 2000 können neben Schulern, Auszubildenden, Studenten, ausbildungs- bzw. arbeitswilligen Kindern und solchen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr auch Kinder berücksichtigt werden, die einen Europäischen Freiwilligendienst ableisten.»
Dabei handelt es sich um ein Programm der Europäischen Union, das jungen Menschen zwischen 18 und 25 Jahren ermöglichen soll, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat an Maßnahmen oder Projek ten bis zur Höchstdauer von 12 Monaten teilzunehmen, um dabei soziale, interkulturelle und persönliche Fertigkeiten und Fähigkeiten zu er werben, die für den weiteren beruflichen Werdegang nützlich sind.
Wichtiger indes dürfte der nächste Satz sein: «Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind im Rahmen des Kindergeldes grundsätzlich alle Lernmaßnahmen eines Kindes als Berufsausbildung anzuerkennen, mit denen es sich ernsthaft auf ein künftiges Berufsziel vor bereitet und dafür vorgeschriebene bzw. nutzliche oder förderliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erwirbt.» Dazu gehören laut BA auch Sprachkurse und Au-pair- Aufenthalte im Ausland. Aber eben nicht nur.
Zusätzliche Kurse und Lehrgänge, freiwillige Berufspraktika und Volontariate hatten bisher kaum eine Chance, als Teil der Berufsausbildung aner kannt zu werden. Das ist jetzt, wie gesagt, anders.
Für die Anerkennung eines Praktikums komme es nicht darauf an, ob dieses in der «Ausbildungsordnung» vorgeschrieben ist oder im Anschluss an die Ausbildung gemachtwird. Entscheidend für die Gewährung des Kindergeldes sei hingegen, dass die Fähigkeiten, die während eines Praktikums erworben werden, für den späteren Beruf er forderlich bzw. nutzlich sind.
Wenn das der Fall ist - und auch nachweisbar - muss ein Praktikum als Teil der Berufsausbildung anerkannt und Kinder geld gezahlt werden. (Siehe u.a. Urteile BFH: Az:VIR50/98;Az:VIR16/ 99)
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