Kabelverlegung auf Privatgrundstück erleichtert

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Viele Grundstückseigentümer müssen damit leben, dass öffentliche Institutionen ihre Anwesen für die Verlegung von Rohrsystemen, unterirdische Leitungen, Oberleitungen in Anspruch nehmen (können). Oftmals fragen Leser nach den rechtlichen Grundlagen dafür. Jetzt erreichte uns ein Urteil, dass diesem Thema neue Sichten hinzufügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erd-Verlegung von Telekommunikationskabeln verbessert. Dies geht aus einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit zwischen mehreren Klägern und dem Energieversorger Bayerngas GmbH hervor. Nach dem Urteil müssen Eigentümer, in deren Grundstücken bereits auf Grund eingetragener Rechte zum Beispiel Erdgasleitungen verlegt sind, auch die Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen hinnehmen. Nur so sei eine flächendeckende und ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit solchen Leitungen zu erreichen. Im Juli des vergangenen Jahres hatte der BGH entschieden, dass die Eigentümer für eine solche erweiterte Nutzung ein Entgelt verlangen können (Az. 418/00 u.a. vom 23. November 2001). Die Grundstückseigner hatten sich dagegen gewehrt, dass in ihrem Grund und Boden ein Schutzrohrbündel zur Aufnahme mehrerer je 120-faseriger Lichtwellenleiterkabel eingezogen werden sollte. Bisher waren sie auf Grund einer im Grundbuch eingetragenen »beschränkten persönlichen Dienstbarkeit« nur verpflichtet, eine Erdgasleitung nebst Zubehör in einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu dulden. Die neue Telekommunikationsleitung sollte im Abstand von vier Metern zur Gasleitung verlegt werden. Nach den Worten des V. Zivilsenats kann das gesetzlich festgelegte Ziel, ein flächendeckendes Kabelnetz zu knüpfen, nur erreicht werden, wenn bestehende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern auch für eine Neuverlegung genutzt werden können. Der Senat wies darauf hin, dass dieses Urteil nur für Eigentümer gilt, für deren Grundstücke eine entsprechende Duldungspflicht bereits besteht. Zudem dürfe mit der Neuverlegung keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Grundstücksnutzung verbunden sein.

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