Familie von Asbest-Opfer siegt vor Gericht

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Straßburg. Wird ein Mensch Opfer einer schleichend wirkenden Gefahrensubstanz wie etwa Asbest, können er oder seine Familie auch nach langer Zeit noch Schadenersatz beanspruchen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag geurteilt. Die Richter gaben den Hinterbliebenen eines Schweizer Bürgers recht, die wegen der Schweizer Verjährungsfrist von zehn Jahren für Personenschäden kein Schmerzensgeld bekommen sollten. Der Mann hatte bei Fabrikarbeiten in den 60er und 70er Jahren Asbestfasern eingeatmet, erhielt aber erst 2004 die Diagnose eines aggressiven Brustfelltumors. Während er gegen seine Krankheit kämpfte, bemühte er sich vergeblich vor Gericht um Schadenersatz durch seinen langjährigen Arbeitgeber. Auch seine Angehörigen erhielten nach seinem Tod 2005 einen negativen Bescheid. epd/nd

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