Mangel am Fußboden - Mietminderung

Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Ist es aufgrund von im Laufe des Mietverhältnisses entstandenen Unebenheiten und scharfen Bruchkanten nicht möglich, einen Teppichboden zu verlegen und muss der Mieter deshalb bis zur Mängelbeseitigung auf dem bloßen mangelhaft verspachtelten Estrich wohnen, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 15 Prozent.

Der ursprünglich ebene und mit dem Fußbodenaufbau fest verbundene Linoleumbelag in der Wohnung war mit der Zeit brüchig geworden. Im Jahr 2005 ließ die Voreigentümerin den Belag entfernen und an einigen Stellen auch den darunter liegenden zerbröselten Estrich. Die Unebenheiten sollten ausgegossen und verspachtelt werden. Die Ausgleichsmasse war in den Wohnräumen und dem Flur jedoch nicht gleichmäßig verteilt worden. Die Oberfläche wies an zahlreichen Stellen Risse und Hohllagen auf. Wegen Unebenheiten und scharfen Kanten konnte kein Teppichboden verlegt werden.

Im Rechtsstreit um die Angemessenheit der Mietminderung sprach das Amtsgericht Berlin-Schöneberg im Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 109 C 225/13) eine 15-prozentige Mietminderung zu.

Bei der Bemessung der Minderungsquote sei zunächst zu berücksichtigen, dass in der Wohnung nur Bad und Küche einen mangelfreien Fußboden aufwiesen. Die beiden Zimmer, die dem eigentlichen Wohnen dienen, seien vollständig betroffen. Dabei sei der Mangel im Wohnzimmer besonders gravierend zu bewerten und rechtfertige für sich schon eine Mietminderung um 10 Prozent. Der bloße Estrich bewirke ein unwohles Gefühl beim Aufenthalt im Wohnzimmer. Schall werde ungedämmt zurückgeworfen, was gerade im Wohnzimmer den Gebrauch stark beeinträchtige. Aus diesem Grund wiege auch die optische Beeinträchtigung des Wohnzimmers besonders schwer. Die Beeinträchtigung von Flur und Schlafzimmer wiege weniger schwer und sei insgesamt mit 5 Prozent zu bewerten. Wegen der Zugänglichkeit des Flurs auch für Besucher sei der Mangel dort jedenfalls erheblich.

Eine Minderung über 15 Prozent hinaus hielt das Gericht aber nicht für angemessen. Die Beeinträchtigungen führten zu keinen Gesundheitsgefahren oder anderen schwerwiegende Auswirkungen.

Aus: MieterMagazin 3/2014

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