Folge 24: Behindertenrechtskonvention, die; Substantiv, feminin

Bildungslexikon

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2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert, der Deutschland 2007 beitrat. Damit wurde ein Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell vollzogen. Anstelle der Diagnose als Kategorie zur Einteilung von Menschen rückten gesellschaftliche Bedingungen, die behinderte Menschen aussondern und diskriminieren, in den Fokus. Paragraf 24 regelt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Sie haben Anspruch u.a. auf die »Entwicklung ihrer Persönlichkeit, Begabungen und Kreativität und auf Entfaltung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten«.

Folglich müssen die Vertragsstaaten ein umfassend »integratives Bildungssystem« einrichten, in dem u.a. Menschen mit Behinderungen »gleichberechtigt mit anderen Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen« haben. Ferner müssen sie für die »notwendige Unterstützung« und für »geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen« sowie für die »Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern auf allen Ebenen des Bildungswesens« sorgen.

Zwar verstoßen Sonderschulen nicht gegen den Vertrag wohl aber die systematische Aussonderung behinderter Menschen aus dem allgemeinen Bildungssystem. tgn

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