Deutsche Übergangsregelung für Beamte mit EU-Recht vereinbar

Streit um Beamtenbesoldung vor dem EuGH

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Im Streit um Altersdiskriminierung deutscher Beamter ziehen die höchsten EU-Richter enge Grenzen für Schadenersatzansprüche. Eine Berliner Übergangsregelung sei rechtens, eine Art automatischen Schadenersatz nach EU-Recht gebe es nicht.

Eine deutsche Übergangsregelung, mit der die Besoldung von Beamten nicht mehr an das Alter, sondern an Berufserfahrung gebunden wird, verstößt nicht gegen EU-Recht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 19. Juni 2014 (Az. C-501/12 bis Az. C-506/12, Az. C-540/12 und Az. C-541/12).

Nach EU-Recht auch keine rückwirkenden Zahlungen

Es gebe nach EU-Recht auch keine Verpflichtung, den wegen ihres Alters diskriminierten Beamten rückwirkend einen Ausgleich zwischen dem tatsächlichen und dem höchstmöglichen Gehalt ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Zudem sei eine nationale Vorschrift, wonach Ansprüche auf Geldleistungen vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssten, rechtmäßig.

Die Übergangsregelungen dienten dem Besitzstandsschutz der Beamten und seien daher durch einen »zwingenden Grund des Allgemeininteresses« gerechtfertigt.

Nach den bundesweit üblichen Übergangsregelungen gilt dies allerdings nur für den künftigen Aufstieg. Als Basis wirkt die frühere Einstufung nach dem Alter daher bei den vor der Neuregelung eingestellten Beamten bis zu ihrer Pensionierung fort.

Die Richter wichen von der Auffassung des EuGH-Generalanwalts ab

Mit ihrem Urteil wichen die höchsten EU-Richter von der Auffassung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes ab. Dieser wichtige Gutachter hatte die Auffassung vertreten, das EU-Recht schreibe einen solchen rückwirkenden Schadenersatz vor. Der EuGH verneinte das. Mehrere deutsche Bundesländer hatten sich bei der Aufstellung ihrer Haushalte bereits auf Schadenersatzforderungen eingestellt.

Der Beamtenbund (dbb) begrüßte, dass jetzt die jahrelange Ungewissheit beendet sei. Der dbb-Vorsitzende Klaus Dauderstädt sprach von einer wichtigen Etappe bei der Klärung des Systemwechsels im Besoldungsrecht.

Nach dem EuGH-Urteil muss das Verwaltungsgericht Berlin nun allerdings noch prüfen, ob die Bundesrepublik für einen Verstoß gegen das EU-Recht haftbar zu machen sei. Unter anderem sei dafür erforderlich, dass der Verstoß »hinreichend qualifiziert« - also schwerwiegend genug - sei.

Zudem sei zu prüfen, ob Deutschland bezüglich der Beamtenbesoldung die Richtlinie rasch genug umgesetzt hat. Ist das nicht der Fall gewesen, könnten Tausenden Beamten eine Haftungsentschädigung zustehen.

Mehrere Beamte des Bundes und des Landes Berlin hatten geklagt, weil sie sich wegen ihres Alters diskriminiert fühlten. Früher war für die Gehaltseinstufung das Lebensalter maßgebend. Seit 2009 und in Berlin seit 2011 wird die Bezahlung an der Berufserfahrung orientiert. Weil sich eine Übergangsregelung aber nach dem bisherigen Gehalt richtet, verlangten die Berliner Kläger eine Ausgleichszahlung.

Bund und Land Berlin drohten Ersatzansprüche

Beim Erfolg der Klage hätten nicht nur dem Bund und dem Land Berlin erhebliche Schadenersatzansprüche gedroht. So hatte Baden-Württemberg bereits angekündigt, man werde im Doppelhaushalt 2015/2016 rund eine Milliarde Euro dafür bereitstellen. Auch aus Bayern hieß es: »Wir werden, falls nötig, im Doppelhaushalt 2015/2016 Vorkehrungen treffen« - doch diese Notwendigkeit besteht nun nicht mehr.

Nach Einschätzung des EuGH verstößt es nicht gegen EU-Recht, wenn eine Übergangsregelung die neue Besoldungsstufe auf der Grundlage des im alten System erworbenen Grundgehalts festlegt - obwohl dieses alte System auf einer Altersdiskriminierung beruhte.

Es sei auch rechtens, dass sich der weitere Aufstieg in höhere Besoldungsstufen allein nach der Berufserfahrung bemesse, die seit Inkrafttreten der Neuregelung erworben werde. dpa/nd

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