Kasse machen nach Trennung?

Verwirkter Anspruch muss vom Unterhaltspflichtigen bewiesen werden

  • Lesedauer: 3 Min.
Fast jede zweite Ehe in Deutschland wird geschieden - und in den meisten Trennungsgeschichten spielt Unterhalt eine wichtige Rolle.

Zwar wurden die Möglichkeiten, vom gut verdienenden Partner nach Trennung und Scheidung Unterhalt einzufordern, vom Gesetzgeber mehrfach begrenzt: So müssen Frauen, die Kinder betreuen, seit 2008 bereits nach drei Jahren wieder Vollzeit arbeiten gehen. »Dennoch wird nach wie vor Unterhalt gewährt, wenn der Ex-Partner einen entsprechenden Bedarf nachweisen kann«, so Frances Lentz von der Detektei Lentz.

Ändern sich die Umstände, verzichtet der unterhaltene Partner aber selten freiwillig auf die monatlichen Zuwendungen. Wer dann nicht mehr weiter zahlen möchte, muss handfeste Beweise erbringen.

Von der Arztgattin zur Hartz-IV-Empfängerin?

Gegensätze ziehen sich am Beginn einer Beziehung häufig an - und sorgen nach der Trennung für besonders viel Konfliktstoff: Hat »sie« einen armen Künstler geheiratet oder war »ihm« damals wichtig, dass seine Frau nach der Heirat zu Hause bleibt, steht einer der Partner nach der Trennung meist ohne ausreichendes Einkommen da. Das kann für den Betroffenen einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Ex begründen.

Zwar könne er solche Unterhaltszahlungen nur solange geltend machen, als sich seine finanziellen Umstände nicht positiv entwickeln oder er mit einem neuen Partner dauerhaft zusammenlebe. Dennoch befürchten viele Unterhaltspflichtige, dass sie zu viel bezahlen. Oder sie hegen mit der Zeit den Verdacht, dass der Anspruch des Ex-Partners durch veränderte Lebensumstände inzwischen verwirkt sein könnte.

Rechtslage ist auch nach BGB unklar

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt ist es möglich, den Anspruch auf Ehegatten- und Verwandtenunterhalt zu verspielen. Gesetzliches Kriterium für eine sogenannte Verwirkung des Unterhalts ist, dass die »Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig« ist (§ 1579 BGB). Die Rechtslage bei Unterhaltszahlungen ist allerdings, ebenso wie der Passus »Verwirkung« (§ 1579 Punkt 7 BGB) an sich, unklar definiert. Es gibt keinen Katalog, in dem die Verwirkungstatbestände eindeutig beschrieben werden - meist handelt es sich um richterliche Einzelfallentscheidungen.

Schwierigkeit: Beweispflicht des Unterhaltsverpflichteten

Lebt der ehemals bedürftige Ex-Partner inzwischen mit einem erfolgreichen Unternehmer in eheähnlicher Gemeinschaft, hat der Unterhaltspflichtige nämlich mitunter gute Aussichten, nicht mehr zahlen zu müssen. Vorausgesetzt, er kann das Verhältnis zweifelsfrei beweisen. Das aber können die wenigsten.

Ein paar Fotos und eine Zeugenaussage genügen dafür in der Regel nicht. Der neue Partner könnte die Beziehung ganz anders darstellen oder sie schlichtweg abstreiten - auch wenn er als Zeuge vor Gericht natürlich die Wahrheit sagen muss.

Außerdem ist ein entscheidendes Kriterium für die Anspruchsbewertung die Frage der Beziehungsdauer: Eine Unterhaltsverwirkung tritt erst bei einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft ein - und davon spricht man erst, wenn das neue Verhältnis über rund zwei Jahre besteht. Solche Zeiträume kann keiner persönlich überwachen, was die Beweisführung so schwierig macht.

Professionelle Hilfe bei Beschaffung von Beweisen

Wer es dennoch versuchen will, sollte sich zu professioneller Hilfe über eine Detektei entscheiden. So erhalte der Kläger eine lückenlose und gerichtsfeste Dokumentation der Vorgänge, die auch die Überprüfung von unterhaltsrelevanten Angaben, etwa Einkommenssituation, Kontobewegungen, Mietverträge und Ähnliches einschließt. Der Ermittlungsbericht kann dann dem Familiengericht als Beweis vorgelegt werden und die Verwirkung des Unterhaltsanspruches begründen.

Bestätigen die Ermittlungen den Verdacht, dass der Ex-Partner zu Unrecht Unterhalt bezogen hat, muss er unter Umständen sogar die Detektivkosten erstatten, so das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 15 WF 363/04) in einem entsprechenden Fall. Frances Lentz

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