Religionsfreiheit auf deutsche Art

Christian Klemm über das Kopftuchverbot in christlichen Einrichtungen

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Hiesige Politiker werden nicht müde, in Ländern mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit Religionsfreiheit einzufordern. Ihnen geht es dabei vor allem um christliche Minderheiten, die an der Ausübung ihres Glaubens gehindert werden. Dass Religionsfreiheit auch in der Bundesrepublik Grenzen kennt, zeigt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Demnach dürfen kirchliche Einrichtungen ihren Mitarbeiterinnen verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Das Tuch sei ein Symbol des Islam und widerspreche der Verpflichtung zu neutralem Verhalten der dort Angestellten.

Ob die Kopfbedeckung den Islam symbolisiere, wie die Richter meinen, sei dahingestellt. Schließlich wird es auch von Frauen getragen, die mit Allah und Mohammed so gar nichts am Hut haben - das Hausmütterchen aus Kleinkleckersdorf mit Schürze um die Hüfte und Kochlöffel in der Hand zum Beispiel. Die Folgen dieses Urteils indes dürften gewaltig sein. In Deutschland sind Seniorenheime, Suppenküchen, Schulen, Friedhöfe und Wohnheime in kirchlicher Trägerschaft. Jedes dritte Krankenhaus und jeder dritte Kindergarten soll von den Kirchen betrieben werden. Überall dort sind die Beschäftigten dazu aufgefordert, nicht nur auf das Kopftuch, sondern auf alle religiösen Kennzeichen - außer die des Christentums - zu verzichten. Wer sich nicht daran halten will, dem wird der Weg zur Tür gezeigt.

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