Wann ist man pflegebedürftig?

Fragen & Antworten zur Pflege

  • Lesedauer: 3 Min.

Meine Mutter ist 80. Das Aufstehen fällt ihr immer schwerer und auch das Kochen bereitet Probleme. Ist sie deshalb pflegebedürftig?
Erika M., Göppingen

Antwort darauf gibt Gabriele Thomaßen, Pflegeexpertin bei der DKV Deutsche Krankenversicherung:

Als pflegebedürftig gilt, wer aufgrund einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung auf Dauer - mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten - in erheblichem Umfang Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben braucht.

Darunter fällt zum Beispiel die Körperpflege, die Ernährung oder die Mobilität. Ein zusätzliches Kriterium ist, ob die hauswirtschaftliche Versorgung wie Kochen, Wohnungsputz und Einkaufen gewährleistet ist.

Auch wenn Ihre Mutter nur noch eingeschränkt bewegungsfähig ist, also etwa Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen oder beim Treppensteigen benötigt, kann eine Pflegestufe vorliegen.

Welche Pflegestufe gilt, hängt auch davon ab, wie oft Unterstützung erforderlich ist: Bei Pflegestufe 2 zum Beispiel für mindestens drei Stunden pro Tag. Davon müssen mindestens zwei Stunden für Ernährung, Mobilität oder Körperpflege erforderlich sein. Für eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit sollten Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden.

Ohne regelmäßige Beratung gibt es kein Pflegegeld

Was ist zu tun, um das Pflegegeld in voller Höhe und nicht etwa gekürzt zu erhalten? Gabriele Z., Suhl

Die meisten Pflegebedürftigen leben zu Hause und werden ausschließlich von Angehörigen oder Freunden betreut. Um die Pflege sicherzustellen, erhält der Betroffene Pflegegeld, das ab 2015 erhöht wurde. Seit 1. Januar sind das monatlich 244 Euro (Stufe 1), 458 Euro (Stufe 2) oder 728 Euro (Stufe 3). Personen ohne Pflegestufe (Stufe 0) mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa durch Demenz, erhalten 120 Euro.

Um dieses Geld in voller Höhe weiter erhalten zu können, muss eine wichtige Bedingung beachtet werden: Der Gesetzgeber verlangt, dass regelmäßig eine Beratung in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet. Nachzulesen ist das in Paragraf 37 des Sozialgesetzbuches XI.

Fordert der Pflegebedürftige diese Beratung nicht an, kann das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden.

Für diese Beratung gibt es einen gesetzlich vorgegebenen Rhythmus: Bei Pflegebedürftigen mit Stufe 1 oder 2 muss die Beratung halbjährlich, bei Stufe 3 vierteljährlich stattfinden. Wurde zusätzlich zur Pflegebedürftigkeit eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, kann die Beratung innerhalb der genannten Zeiträume sogar zweimal in Anspruch genommen werden.

Wer Pflegegeld wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bekommt, aber noch keine Pflegestufe hat, kann die Beratung halbjährlich abrufen. Für die Betroffenen ist sie kostenfrei. Die Vergütung übernimmt die Pflegeversicherung.

Zu beachten ist: Nur zugelassene Pflegeeinrichtungen oder entsprechend anerkannte Stellen dürfen diese Beratung durchführen. Gesetzlich Versicherte erhalten die Kontaktadressen von ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Alle privat Versicherten können die bundesweite Compass Pflegeberatung in Anspruch nehmen, darüber hinaus aber auch Pflegedienste. Laut Sozialgesetzbuch XI sollte sichergestellt werden, dass die Beratungsbesuche »möglichst auf Dauer« von derselben Pflegekraft durchgeführt werden.

Die Gespräche dienen dazu, die häusliche Pflege zu verbessern und den pflegenden Angehörigen Hinweise für Entlastungen zu geben. Zudem kann über zusätzliche Leistungen der Versicherung - etwa für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - informiert werden. Pflegebedürftige, die einen ambulanten Dienst nutzen, brauchen keine Beratung nachzuweisen.

Uwe Strachovsky

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