BGH klärt die Zahlung von Kindesunterhalt

Wenn sich getrennt lebende Eltern die Kindesbetreuung jeweils zur Hälfte teilen

  • Lesedauer: 2 Min.
Teilen sich getrennt lebende Eltern jeweils zur Hälfte die Betreuung der gemeinsamen Kinder, entfällt damit nicht die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Bei diesem sogenannten Wechselmodell sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 17. Dezember 2014 (Az. XII ZB 599/13) veröffentlichten Beschluss klar.

In der Regel leben Kinder nach einer Scheidung vorwiegend meist bei nur einem Elternteil. Der betreuende Elternteil wird dabei seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Betreuung und Erziehung gerecht. Der andere Elternteil ist dagegen zum Barunterhalt verpflichtet.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der getrennt lebende Vater geltend gemacht, dass er sich die Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kinder mit seiner geschiedenen Frau fast zu Hälfte teilt. Innerhalb eines Zwei-Wochen-Zeitraums seien die Kinder an sechs Tagen bei ihm. Daher liege das sogenannte Wechselmodell vor. Wegen der fast gleichen Betreuungsleistung müsse er keinen Unterhalt mehr zahlen.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte den Mann jedoch zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Er würde sich nicht »fast zur Hälfte« um die Kinder kümmern. Denn sein Betreuungsanteil liege bei nur 43 Prozent. Damit kümmere sich vorwiegend die Mutter um die Kinder, so dass allein der Vater zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Liege bei der Kindesbetreuung ein Wechselmodell vor, seien beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen können dann gegengerechnet werden. Derjenige, der mehr verdient, müsse dann unter Umständen dem Ex-Partner noch etwas Unterhalt für die Kinder zahlen. epd/nd

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